2. Was ist konkret unter dem Begriff "verbunden" in § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LWG zu verstehen?
Dieser Begriff ist gesetzlich nicht definiert, seine Auslegung ergibt sich aus dem Zweck der Gesetzesänderung (siehe FAQ 1) und der Gesetzesbegründung (LT-Ds. 17/10298).
Zum einen kann der Begriff rein technisch verstanden werden. In diesem Fall gehören alle Leitungsteile und Anlagen zur Trinkwasserversorgung, die technisch mit dem Trinkwassernetz direkt verbunden sind. Vereinfacht gesagt würde dies bedeuten, dass dazu also alle Anlagen und Anlagenteile gehören, durch die Trinkwasser fließt oder fließen darf.
Allerdings greift diese Sichtweise zu kurz. Hinzu kommt, dass die Art der technischen Verbindung streitig sein könnte: Gehören dazu nur die direkte Leitungsverbindung oder auch andere mechanische, elektrische oder sonstige technische Verbindungen?
Hilfreich ist in diesem Fall die funktionale bzw. zweckbezogene Betrachtung: Zur leitungsgebundenen Löschwasserversorgung gehören danach alle Anlagen und Anlagenteile, die vom WVU zur Trinkwasserversorgung bestimmt sind, unabhängig davon, wie im Einzelfall die konkrete technische Verbindung aussieht. Beispiel: In das Trinkwassernetz wird (im Hauptschluss) eine Druckerhöhung eingebaut, die nur im Löschwasserfall in Betrieb genommen wird. Diese ist zweifelsfrei technisch verbunden, durch sie fließt auch Trinkwasser, aber sie ist in funktionaler Betrachtung ausschließlich für Löschwasserzwecke bestimmt und nicht für Trinkwasserzwecke und gilt daher als „nicht verbunden“.