Löschwasserentnahme aus dem Trinkwassernetz

Löschwasserentnahme aus dem Trinkwassernetz

Die Trinkwasserverordnung fordert seit 2011, dass Anlagen, die nicht zu Trinkwasserzwecken an das Trinkwassernetz angeschlossen werden, Sicherungseinrichtungen zu verwenden sind, die eine Beeinträchtigung der Trinkwasserqualität verhindern. Nachdem zwischenzeitlich die feuerwehrtechnische Normung abgeschlossen ist, hat das MdI Hinweise zum Einsatz dieser genormten Systemtrenner herausgegeben. Danach ist sind diese zwingend nur bei Neubeschaffungen vorgeschrieben. Im Bestand bleibt daher gemeinsame Handlungshilfe für den Einsatz der Übergangslösungen demnach weiterhin aktuell.

Anlass für Handlungshilfe war das im Juni 2016 veröffentlichte Beiblatt B1 zum DVGW-Arbeitsblatt W 405 zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des Trinkwassers und des Rohrnetzes bei Löschwasserentnahmen. Danach ist zur Löschwasserentnahme für jeden Abgang eines Überflurhydranten beziehungsweise eines Standrohres ein feuerwehrtauglicher Systemtrenner als Sicherungsarmatur einzusetzen. Ein genormter feuerwehrtauglicher Systemtrenner im Sinne des § 9 Abs. 4 LBKG existiert jedoch derzeit nicht auf dem Markt. Als notwendige Übergangslösung - bis zur Schaffung einer entsprechenden Normung eines feuerwehrtauglichen Systemtrenner (was 2019 erfolgt ist) - wird vorgeschlagen, je einen Rückflussverhinderer in der Tankfüllleitung und am Standrohr bzw. Überflurhydranten einzubauen.
 
Die dort als Übergangslösung vorgeschlagenen Rückflussverhinderer stellen allerdings nur eine Absicherungsmaßnahme gegen Flüssigkeitskategorie 2 bzw. kurzfristig auch gegen Flüssigkeitskategorie 3 dar. Löschwasser fällt jedoch mindestens unter die Flüssigkeitskategorie 4. Zudem liegt für die als Übergangslösung vorgeschlagenen Rückflussverhinderer keine Normung nach § 9 Abs. 4 LBKG vor. Nach dieser Vorschrift dürfen die Feuerwehren nur die genormten oder von dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium oder durch von ihm bestimmte Stellen zugelassene oder anerkannte Ausrüstung zu verwenden. In Ausnahmefällen, wenn es für eine bestimmte Ausrüstung keine Norm gibt, kann vom Ministerium des Innern und für Sport eine zugelassene oder anerkannte Ausrüstung benutzt werden.
 
Dies stellt die Feuerwehren vor eine nicht lösbare Situation und führt zur erheblichen Verunsicherung vor Ort. Die Verwendung zweier Rückflussverhinderer stellt kein taugliches Mittel zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des Trinkwassers bei Löschwasserentnahmen am Hydranten dar. Sie sind weder technisch geeignet, noch im Sinne des § 9 Abs. 4 LBKG genormt.
 
Diese Dilemma haben die Mitglieder der Arbeitsgruppe Wasser des Fachbeirates Eigenbetriebe und kommunale Unternehmen (in gemeinsamer Trägerschaft des Gemeinde- und Städtebundes und des Städtetages Rheinland-Pfalz) und des Arbeitskreises Feuerwehr des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz sowie der Landesfeuerwehrverband Rheinland-Pfalz zum Anlass genommen, in einer Sitzung am 06.02.2017 gemeinsame Lösungssätze und Empfehlungen für den Mitgliedsbereich zu erarbeiten. Insbesondere bestand Einigkeit zwischen den Mitgliedern, dass eine Nachrüstung der Feuerwehren mit der in jedem Einzelfall notwendigen Anzahl an Rückflussverhindern derzeit weder technisch geeignet ist, noch den Anforderungen des § 9 Abs. 4 LBKG entspricht noch haushalterisch vertretbar ist.
 
Zur Herstellung der notwendigen Rechtssicherheit für diese Übergangszeit ist nun noch eine formell Einführung dieser (oder einer ähnlichen) Übergangsregelung im Sinne des § 9 Abs. 4 LBKG durch das MdI erforderlich. Diese liegt zwischenzeitlich vor.


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