Dies geht aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG NRW, Az.: 9 A 2780/10 vom 05.03.2012) hervor, mit dem die Berufungsklage eines öffentlichen Wasser- und Energieversorgers gegen einen Festsetzungsbescheid des zuständigen Regierungsbezirks zurückgewiesen wurde. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Die Richter am OVG in Münster sahen die Voraussetzungen für eine Verrechnungsmöglichkeit des Grundeigentumserwerbs mit dem Wasserentnahmeentgelt vorliegend nicht erfüllt. Zwar sei die Klägerin ein Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung. Doch lasse sich weder feststellen, dass der Grundstückskauf eine Maßnahme zum Schutz des entnommenen Rohwassers darstellt, noch dass die Kaufpreiszahlung auf Grund einer vertraglich vereinbarten Kooperation mit der Landwirtschaft oder einer Landwirtschaftskammer erfolgt ist. Dies seien allerdings die Voraussetzungen für eine Verrechnung nach § 8 Abs. 1 WasEG.