Dies geht aus einem Urteil hervor (Az.: 4 B 11.221 vom 21.03.2012), mit dem der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) dem Antrag einer Bürgerinitiative aus dem unterfränkischen Gemünden stattgegeben hat, das Bürgerbegehren „Aufteilung der Kosten für Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungs- und Wasserversorgungseinrichtungen in Gemünden“ zum Bürgerentscheid zuzulassen.
Der Verwaltungsrat des Kommunalunternehmens Stadtwerke Gemünden am Main hatte beschlossen, dass die Immobilienbesitzer für Kosten für die Verbesserung der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung in Höhe von insgesamt 8,6 Millionen Euro zu 100 Prozent aufkommen sollten. Die Stadt hatte die Stadtwerke im Jahr 2005 als Anstalt des öffentlichen Rechts gegründet und ihm die Aufgaben der Abwasserbeseitigung und Trinkwasserversorgung übertragen. Die Bürgerinitiative beantragte einen Bürgerentscheid über die Frage, ob die Kosten zur Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungs- und Wasserversorgungseinrichtungen der Stadt nicht wie vorgesehen zu 100 Prozent, sondern zu 70 Prozent über Beiträge bei Beibehaltung der Ratenzahlungen, und zu 30 Prozent über zukünftige Abwasser- und Wasserabgabegebühren abgerechnet werden sollten.