BMU legt zweiten Arbeitsentwurf zur MantelVO vor


Die zunächst gesetzte Frist zum 18. Januar wurde dabei auf Wunsch der Länder und Ressorts nochmals verlängert. Länder und Verbände haben nunmehr bis zum 8. Februar Zeit, sich zu positionieren. Den Bundesressorts wird zur Auswertung der Stellungnahmen noch etwas mehr Zeit eingeräumt, teilte das BMU auf Nachfrage mit. Weiterhin soll bereits noch vor Weihnachten, am 17. Dezember, ein Bund-/Ländergespräch stattfinden, bei dem das BMU die wesentlichen Änderungen zum ersten Arbeitsentwurf von Anfang 2011 erläutern wird.


Das grundsätzliche Konzept der Mantelverordnung ist gegenüber dem ersten Arbeitsentwurf vom 6. Januar 2011 erhalten geblieben. „Unverzichtbare Grundlage“ für das Gesamtkonzept sind weiterhin die Prüfwerte der in Artikel 1 MantelVO geregelten Grundwasserverordnung, die als Basis für die Ableitung von Materialwerten für Ersatzbaustoffe und für Materialien und Boden zur Verfüllung herangezogen werden.


Die Grundwasserverordnung konkretisiert den wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatz und legt dafür Prüfwerte fest. Die Stoffauswahl und die Höhe der Prüfwerte sind unverändert geblieben. Änderungen der Grundwasserverordnung betreffen vor allem redaktionelle und rechtsförmliche Präzisierungen. Um den Regelungsbereich der Verordnung klarzustellen, wird ein neuer § 1 zum Anwendungsbereich eingefügt. Ferner werden die Anforderungen zur Einstufung des chemischen Zustands an die Empfehlungen der EU-Kommission im Leitliniendokument Nummer 18 „Beurteilung von Zustand und Trend im Grundwasser“ der gemeinsamen Umsetzungsstrategie zur Wasserrahmenrichtlinie angepasst.