Die Beschwerde eines Grundstückseigentümers, der sich dagegen wandte, dass ein Wasserschutzgebiet auch seinen Golfplatz umfasst, blieb vor dem BVerwG ohne Erfolg (Az.: 7 BN 6.11 vom 16.07.2012).
In dem Verfahren wandte sich der Grundstückseigentümer konkret gegen eine Rechtsverordnung, mit der ein Wasserschutzgebiet für einen zusätzlichen Trinkwasserbrunnen auf der Gemarkung der Gemeinde festgesetzt wurde, führt das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluss aus. Die weitere Schutzzone erfasst auch Grundstücke des Eigentümers, auf denen ein Golfplatz betrieben wird. Dem BVerwG zufolge ist die Beschränkung des Eigentums angesichts des überragenden Rangs des öffentlichen Interesses an einer gesicherten Trinkwasserversorgung nicht unverhältnismäßig.