Dem Bund stehe ein öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch für die Kosten nicht zu, heißt es in dem Urteil (Az.: 7 K 1552/09 vom 27.04.2012). Der Bau der beiden Rückhaltebecken durch den Bund habe keine Vermögensverschiebung zu Gunsten einer der Beklagten bewirkt, heißt es in dem Urteil. Die Gewerke seien auf Grund des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses vielmehr gerade die Angelegenheit des Bundes als Träger des Vorhabens. Daher erfolgte die Errichtung der Rückhaltebecken dem Gericht zufolge nicht ohne, sondern mit Rechtsgrund.