Kommission bringt Deutschland wegen mangelnder Kostendeckung für Wasser vor den EuGH


Während Deutschland der Auffassung ist, dass eine solche Kostendeckung nur für die Trinkwasserversorgung und die Entsorgung und Aufbereitung von Abwässern gelten sollte, ist die Kommission der Meinung, dass Deutschlands Ausschluss anderer wichtiger Aktivitäten wie der Wasserkraft aus der Definition von Wasserdienstleistungen der vollständigen und korrekten Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) entgegensteht. Deutschland sei mehrfach aufgefordert worden, seine Auslegung der Wasserdienstleistungen zu ändern, um eine korrekte Anwendung von Artikel 9 der Richtlinie zu gewährleisten. Da jedoch die Auslegung der Wasserdienstleistungen bis heute nicht erweitert worden sei, verweise die Kommission den Fall nun an den Europäischen Gerichtshof. Die Kommission gab zudem bekannt, dass sich sieben weitere Mitgliedstaaten in ähnlichen Fällen vor dem EuGH verantworten müssen.