Die von dem Grundstückseigentümer angestrebte Entnahme von Wärme aus dem Grundwasser bedarf nach Angaben des VGH grundsätzlich einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Die Wasserbehörde musste in ihrer Entscheidung aber auch die bergrechtlichen Anforderungen unter Beteiligung der Bergbehörde zu prüfen. Die Bergbehörde hatte im Rahmen ihrer Beteiligung gefordert, dass die Erdwärmebohrungen über ihre gesamte nicht mit wärmeisolierendem Material verpresste Bohrstrecke von allen Grundstücksgrenzen wenigstens fünf Meter entfernt sein müssen.
Diese Anforderung hatte die Wasserbehörde in die wasserrechtliche Erlaubnis aufgenommen; der Grundstückseigentümer hatte sie aber nicht eingehalten, da der Abstand von wenigstens fünf Metern bei der Sonde deutlich unterschritten werde. Damit ist die Gewinnung von Erdwärme mit der Sonde auf dem Grundstück dem Beschluss zufolge illegal. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs rechtfertigt diese formelle Rechtswidrigkeit eine Nutzungsuntersagung unter Anordnung des Sofortvollzugs.