Nach der in das GWB eingeführten neuen Nummer 12 des § 31 Absatz 4 liegt ein Missbrauch insbesondere dann vor, wenn ein Wasserversorgungsunternehmen Entgelte fordert, die die Kosten in unangemessener Weise überschreiten. Anzuerkennen sind dabei die Kosten, die bei einer rationellen Betriebsführung anfallen, heißt es in dem Gesetz.
Der Bundestag ist damit, abweichend vom ursprünglichen Regierungsentwurf, im Bereich der besonderen Missbrauchsaufsicht über Wasserversorger dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Fall Calw gefolgt, demzufolge ein Preishöhenmissbrauch nicht nur auf Grundlage einer Vergleichsmarktbetrachtung, sondern auch durch einen kostenbasierten Ansatz festgestellt werden kann.