Zu diesem Ergebnis ist das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in einem Urteil gekommen (Az.: 15 A 1409/12 vom 05.10.2012), mit dem es den Bescheid einer Gemeinde über den Anschluss eines Gründstücks an die öffentliche Abwasserbeseitigung aufgehoben hat. Im Fall eines tatsächlich noch nicht an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossenen Hinterliegergrundstücks liegt dem Beschluss zufolge ein gesichertes Durchleitungsrecht nur dann vor, wenn eine entsprechende Grunddienstbarkeit besteht. Die Revision hat das OVG nicht zugelassen.