Die Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln (LMHV) ziele darauf ab, den Verbraucher möglichst effektiv zu schützen damit einhergehend den Lebensmittelunternehmer zu verpflichten, bereits unter dem Gesichtspunkt der Vorsorge alles zu unternehmen, dass die hygienische Beschaffenheit von Lebensmitteln, die von ihm behandelt und in den Verkehr gebrachten werden, einwandfrei ist. „Dieser Umstand erfordert gerade für die stationären Einrichtungen und Betriebsstätten die Zufuhr von Trinkwasser und damit einen festen und frostsicheren Anschluss an das örtliche Trinkwassernetz“, heißt es in dem Beschluss. Dieser Schluss liege auch deshalb nahe, weil stationäre Einrichtungen und Betriebsstätten sich in aller Regel in Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen befinden, die nach dem Bauordnungsrecht einer Baugenehmigung nach vorangegangener Erschließung mit einem Wasseranschluss bedürfen.