Für Altverbindlichkeiten eines Verbandes stehen letztlich die Mitglieder in der Pflicht


Das OVG hat damit den Eilantrag einer Gemeinde gegen einen Beitragsbescheid des Verbandes, der in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war, mit abgelehnt. Die Verantwortlichkeit der Mitglieder sei gerechtfertigt, da ihnen damit auch die Verantwortung für das Entstehen von Altverbindlichkeiten zugewiesen werden könne.

Der Verband hat unter anderem die Pflichtaufgabe, die Gewässer II. Ordnung im Verbandsgebiet zu unterhalten, erläutert das OVG. Das Umweltministerium Brandenburg bestellte mit Bescheid vom 30. Juli 2013 einen Beauftragten im Sinne des § 77 des Wasserverbandsgesetzes (WVG) zur Führung aller Geschäfte des Verbandsvorstands und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides an. In einer Analyse einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom Oktober 2013 hieß es, der Verband sei in eine wirtschaftliche Schieflage geraten, so das Gericht. Wesentliche Ursache seien langjährige Beitragsstreitigkeiten mit Mitgliedsgemeinden, eine geringe Sensibilität in Bezug auf die Überwachung haushaltswirtschaftlicher Sachverhalte, eine stetige Verschuldung und Aufzehrung der Rücklagen, sowie unverändert gelassene Beitragssätze gewesen. Dazu komme eine in der Vergangenheit aufgebaute personelle Kapazität, die auf Einnahmen aus zusätzlichen freiwilligen Aufgaben aufgebaut habe, die sich so in den letzten Jahren nicht hätten realisieren lassen.

Der Beauftragte schlug der Verbandsversammlung vor, einen Nachtragshaushalt für 2013 zu beschließen. Darin sollte der Verbandsbeitrag für 2013 in einer Höhe festgesetzt werden, die auch eine Deckung von Altverbindlichkeiten des Verbandes vor Veränderung des Mitgliederbestandes zum 1. Januar 2014 erlaubte. Die Verbandsversammlung lehnte dies ab. Daraufhin bestellte das Ministerium den Beauftragten mit Verfügung vom Dezember 2013 zusätzlich auch zum Beauftragten für die Wahrnehmung der Geschäfte der Verbandsversammlung, allerdings beschränkt auf das Einzelgeschäft „Festsetzung des Nachtragshaushalts 2013“.

Der Beauftragte beschloss am 20. Dezember 2013 einen Nachtragshaushalt 2013 des Verbandes. In Umsetzung des Nachtragshaushalts wurde die Gemeinde mit Beitragsbescheid vom 26. Februar 2014 für 2013 in Bezug auf eine Beitragsfläche von 5.806 Hektar zu einem Jahresbeitrag in Höhe von insgesamt 312.000 Euro herangezogen.

Die Beschwerde der Gemeinde gegen die Zurückweisung ihres Eilantrags, der sich gegen den Beitragsbescheid richtete, hat das Oberverwaltungsgericht als nicht begründet zurückgewiesen. Die Gemeinde brachte vor, der vom Ministerium bestellte Beauftragte sei formell nicht zum Erlass des Nachtragshaushalts zuständig gewesen. Die Bestellung eines Beauftragten nach § 77 WVG sei nur als letztes Mittel zulässig, und zwar dann, wenn alle anderen Mittel versagt hätten oder keinen Erfolg versprächen. Das sei hier nicht der Fall. Dem Ministerium sei es mit der Bestellung des Beauftragten nur darum gegangen, den Erlass eines Nachtragshaushalts durchzusetzen. Allein die Möglichkeit, dass der Verband sich durch die ablehnende Beschlussfassung dem Risiko von Rechtsstreitigkeiten ausgesetzt habe, habe die Bestellung des Beauftragten nicht gerechtfertigt, brachte die Gemeinde vor.

Dieser Argumentation ist das OVG nicht gefolgt. Die Zuständigkeit des Beauftragten im Sinne des WVG für eine bestimmte Maßnahme setze voraus, dass die Bestellung des Beauftragten wirksam ist und er sich mit der in Rede stehenden Maßnahme im Rahmen derjenigen Aufgaben hält, für die er bestellt ist. Hinsichtlich der Wirksamkeit der Bestellung habe bereits das Verwaltungsgericht darauf abgehoben, dass der Beauftragte hier durch eine Verfügung des Umweltministeriums bestellt worden sei, die nicht nichtig und überdies für sofort vollziehbar erklärt worden sei. Damit setzt sich die Beschwerde nicht einmal ansatzweise auseinander. Sie stelle aber auch nicht in Abrede, dass sich der Beauftragte mit dem Beschluss des Nachtragshaushalts und des Beitragssatzes für 2013 im Rahmen des ihm übertragenen Aufgabenkreises gehalten habe.

Auch das Argument der Gemeinde, der Beitragsbescheid vom Februar 2014 sei wegen Unbestimmtheit rechtswidrig, lässt das OVG nicht gelten. Vielmehr geht dem OVG zufolge schon aus dem Ausgangsbescheid hervor, dass die geforderten Teilbeiträge I und II Verbandsbeiträge in Bezug auf das Beitrags-Veranlagungsjahr 2013 sein sollen; es sei ausdrücklich vom „Teilbeitrag 2013 I“ und vom „Teilbeitrag 2013 II“ die Rede. Soweit die Gemeinde meint, der Verband dürfe die bis zum 31. Dezember 2013 aufgelaufenen Altverbindlichkeiten aus den Jahren 2009 bis 2013 nicht im Wege eines einheitlichen Teilbeitrages 2013 II auf die Verbandsmitglieder umlegen, sondern müsse sie den einzelnen Jahren von 2009 bis 2013 zuordnen und insoweit jeweils gesonderte Verbandsbeiträge II erheben, weil andernfalls eine Umlage auf die Grundstückseigentümer dem Brandenburgischen Wassergesetz (BbgWG) nicht zulässig sei, greife auch das nicht.

Allerdings müssten die Wasser- und Bodenverbände im Land Brandenburg die Gewässerunterhaltungsbeiträge grundsätzlich so festsetzen und erheben, dass die Gemeinden die ihnen die durch das BbgWG eröffnete Möglichkeit einer Refinanzierung durch eine Gewässerunterhaltungsumlage auch wahrnehmen könnten, heißt es in dem Beschluss. Daraus folge hier aber keine Pflicht, den Teilbeitrag 2013 II in gesonderte Teilbeiträge II für die Jahre 2009 bis 2013 aufzuspalten. Eine solche Aufspaltung würde die Umlagefähigkeit bei überschlägiger Prüfung nicht verbessert haben; vielmehr dürften die Altverbindlichkeiten aus den Jahren 2009 bis 2012 wohl nicht mehr in Gestalt von Gewässerunterhaltungsumlagen für diese Jahre umlagefähig sein.

Darüber hinaus dürfte dem OVG zufolge zwischen dem Gewässerunterhaltungsbeitrag und der Gewässerunterhaltungsumlage zwar der Zusammenhang bestehen, dass der Wasser- und Bodenverband den Gewässerunterhaltungsbeitrag möglichst so festsetzen und erheben muss, dass die Gemeinden auch eine Refinanzierung durch die Gewässerunterhaltungsumlage verwirklichen könnten. Das müsse aber nicht bedeuten, dass die Wasser- und Bodenverbände ausnahmslos nur dann Beiträge zur Deckung von Altverbindlichkeiten aus der Gewässerunterhaltung erheben dürfen, wenn die Beiträge auch auf die Grundstückseigentümer umlagefähig sind.

Es liege auf der Hand, dass die Altverbindlichkeiten eines Wasser- und Bodenverbandes beglichen werden müssen. Das gelte insbesondere auch für die nicht auf die Grundstückseigentümer weiterreichbaren Altverbindlichkeiten. Mangels alternativer Finanzquellen des Verbandes dürften insoweit letztlich immer die Mitglieder des Verbandes in der Pflicht stehen, stellt das OVG fest. Das sei auch deshalb gerechtfertigt, weil diese maßgeblichen Einfluss auf das Verbandshandeln hätten und ihnen damit auch die Verantwortung für das Entstehen von Altverbindlichkeiten zukomme.