Mit dem Urteil hat das Gericht einer Grundstückseigentümerin 8.947,19 Euro Schadensersatz wegen durch ein gebrochenes Abwasserrohr der Abwasserentsorgung Ansbach AöR (AWEAN) verursachter Schäden zugesprochen (Az.: 2 O 554/11 vom 30.4.2015).
Das Gericht stellte dazu fest, dass sich am 22.3.2009 aus dem Gully vor der Garage der Klägerin Wasserfontänen auf deren Grundstück ergossen. Am selben Tag erklärte ein Mitarbeiter der beklagten Abwasserentsorgung Ansbach nach einem Blick in den geöffneten Kanaldeckel auf der öffentlichen Straße vor dem Anwesen der Klägerin, die Ursache für die Wasserfontänen müsse auf dem Grundstück der Klägerin zu finden sein, und vermutete, die Wurzeln der auf dem Grundstück stehenden Birke seien in den Kanal der Eigentümerin eingedrungen und hätten diesen verstopft.
Die von der Grundstückseigentümerin beauftragte Fachfirma kam nach Untersuchung des Kanals auf dem Grundstück zu dem Ergebnis, dass dieser frei sei und der Schaden auf öffentlichem Grund liegen müsse. Nachdem die Abwasserentsorgung Ansbach den Kanal gespült hatte, beharrte sie darauf, dass der Kanal auf dem Grundstück der Klägerin verstopft sein müsse. Daraufhin ließ die Klägerin das Wurzelwerk der Birke beseitigen und eine größere Grube in ihrem Garten ausheben, um die Schadensursache zu finden. Dies blieb erfolglos. Nachdem weiter Wasser in den Keller der Klägerin floss, ließ sie eine Kamerabefahrung des Kanals durchführen. Dabei wurde der Schaden im Kanal auf öffentlichem Grund lokalisiert. Infolge des Wasserrohrbruchs war der Kanal durch Feststoffe verstopft, was zur Überflutung des Grundstücks führte. Die Grundstückseigentümerin machte die ihr für die Untersuchungen und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands ihres Gartens entstandenen Kosten geltend.
Die AWEAN argumentierte, die Grundstückseigentümerin habe entgegen der Entwässerungssatzung keinen Kontrollschacht auf ihrem Grundstück errichtet, wodurch die Schadensursache leichter hätte gefunden werden können. Außerdem habe sie keine Rückstauklappe eingebaut, die den Schaden verhindert hätte.
Das Gericht sprach der Eigentümerin Schadensersatz in der von der von ihr geltend gemachten Höhe zu, da die Abwasserentsorgung Ansbach als Inhaberin des örtlichen Wasserleitungsnetzes für den Wasserrohrbruch auf öffentlichem Grund und dadurch verursachte Schäden verantwortlich sei. Dass die Grundstückseigentümerin keinen Revisionsschacht angelegt habe, sei unbeachtlich, da die Stadt Ansbach als Rechtsvorgängerin der AWEAN bei der Errichtung der Abwasseranlage darauf nicht bestanden, sondern vielmehr die eingereichten Pläne genehmigt habe. Die fehlende Rückstausicherung hätte nach Angaben eines Sachverständigen die entstandenen Schäden nicht mit Sicherheit vermieden.