Bund kann kein Entgelt für Wasserentnahme aus Oder-Spree-Kanal verlangen


Der Bund erbringe mit der von ihm durchgeführten Wasserzuführung in den Kanal kein freiwilliges Vermögensopfer zugunsten des Hüttenwerks, heißt es in dem Urteil unter anderem zur Argumentation des Bundes, der Hüttenwerksbetreiber profitiere von der Wasserzuführung durch den Bund. Vielmehr erfülle der Bund mit der Unterhaltung des Oder-Spree-Kanals eine der Allgemeinheit gegenüber bestehende öffentlich-rechtliche Pflicht.

Der Kläger betreibt ein integriertes Hüttenwerk, das Wasser aus dem Oder-Spree-Kanal entnimmt, einer Bundeswasserstraße, die das Betriebsgelände quert. Die Entnahme erfolgt dabei über drei am Kanalufer gelegene, bereits zu DDR-Zeiten geplante und errichtete Entnahmewerke, so das OLG zum Sachverhalt. Der Wasserentnahme liegen öffentlich-rechtliche Genehmigungen des Landesumweltsamts Brandenburg aus dem Januar 2001 und des Wasser- und Schifffahrtsamts Berlin vom Juli 2001 zugrunde.

Der Bund bemühte sich um den Ersatz von Aufwendungen für die Zuführung von Wasser zur Scheitelhaltung – den höchstgelegenen Abschnitt - des Kanals, die ihm nach seiner Darstellung dadurch entstünden, dass durch das Hüttenwerk Wasser entnommen werde. Insoweit berief sich der Bund dem OLG zufolge auf die Verpflichtung zur Nutzungsherausgabe im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis und später auf die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag sowie die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Darüber hinaus sieht der Bund in der Wasserentnahme eine Beeinträchtigung seines Grundstückseigentums und habe insoweit einen Unterlassungs- und Herausgabeanspruch geltend gemacht.

Des Weiteren macht der Bund einen Aufwendungsersatzanspruch aus dem § 40 WHG geltend, der die Kostenerstattung für die Beseitigung von Beeinträchtigung für den Wasserabfluss oder die Schifffahrt regelt. Dieser Anspruch werde von den dem Betreiber des Hüttenwerks erteilten Genehmigungen nicht berührt, so der Bund. Davon abgesehen besorgt der Bund nach seiner Auffassung mit der Scheitelhaltung auch ein Geschäft des Hüttenwerksbetreibers, da die Wasserzuführung im Umfang der Wasserentnahme auch seinem Interesse diene. Dadurch erspare der Bund dem Hüttenwerk zugleich eigene Aufwendungen, die durch öffentlich-rechtliche Genehmigungen nicht gerechtfertigt werden könnten. Dem Betreiber des Hüttenwerks stehe es frei, sich an den Kosten der Scheitelhaltung zu beteiligen oder aber seien Wasserbedarf anderweitig zu decken, so der Bund.

Der Betreiber des Hüttenwerks verwies unter anderem darauf, dass er für das entnommene Wasser bereits laufend Wassernutzungsentgelt an das Land Brandenburg bezahle.

Das Oberlandesgericht ist der Argumentation des Bundes nicht gefolgt. Er erfülle mit der Unterhaltung des Oder-Spree-Kanals eine der Allgemeinheit gegenüber bestehende öffentlich-rechtliche Pflicht, was mit der Annahme eines „fremden Geschäfts“ eines Privaten grundsätzlich nicht zu vereinbaren sei. Ein Aufwendungsersatzanspruch lässt sich nach Auffassung des OLG auch nicht auf den Herausgabeanspruch nach dem BGB stützen. Denn der Betreiber des Hüttenwerks werde durch die Zuführung von Wasser zur Scheitelhaltung durch den Bund nicht im Sinne des BGB „ohne rechtlichen Grund“ bereichert. Der Anspruch scheitert dem Urteil zufolge schon daran, dass der Bund mit der Wasserzuführung kein freiwilliges Vermögensopfer zugunsten des Hüttenwerks erbringe. Das wäre ihm auch nach der Bundeshaushaltsordnung (BHO) verboten. Vielmehr erfülle der Bund mit der Wasserzuführung seine Aufgabe zur Unterhaltung des Oder-Spree-Kanals.

Auch der vom Bund angestrebte Anspruch auf Nutzungsersatz sei nicht gegeben, da ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses nicht vorliege. Denn das von dem Hüttenwerk entnommene Wassers sei kein Eigentum des Bundes, da Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser nach dem WHG nicht eigentumsfähig sind.