Aufgrund mehrfacher Rückfragen wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen über die Energieaudits nach EDL-G völlig unabhängig von den Bestimmungen über die Stromsteuer sind. Wer also den Spitzenausgleich nach § 10 Abs. 3 StromStG erhalten will, benötigt unverändert ein Energie- bzw. Umweltmanagementsystem gemäß den Vorgaben der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung.