In dem behandelten Fall sei die wasserrechtliche Erlaubnis für den Zweckverband Wasserversorgung Hohlebach-Kandertal sowohl aufgrund der bereits getätigten Investitionen in Höhe von 13,7 Millionen Euro als auch der Wichtigkeit der Wasenquellen in Endenburg für eine dauerhafte und nachhaltige Versorgung von 47.000 Einwohnern mit nitratreduziertem Trinkwasser von großer Bedeutung. Wie das Gericht erläutert, sind die Kosten für die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nur dann erstattungsfähig, wenn sie das Gericht für notwendig erklärt.
Im Hauptsachverfahren hatte das Verwaltungsgericht Freiburg in seinem Urteil festgestellt, bei der Nutzung einer Quelle habe bei konkurrierenden Anträgen das Wohl der Allgemeinheit Vorrang (Az.: 4 K 280/12 vom 26.07.2013). Bei gleichrangigem Allgemeinwohlnutzen stehe der Vorrang dem Unternehmen zu, das die Quelle schon bisher genutzt hat. zu. Zu Recht habe deshalb das Landratsamts Lörrach nicht der Gemeinde Steinen, sondern dem Zweckverband Wasserversorgung Hohlebach-Kandertal die Erlaubnis erteilt, die Wasenquellen in Endenburg, einem Teilort von Steinen, zu nutzen. Das Gericht hatte nach der Entscheidung in der Hauptsache über den Antrag des beigeladenen Verbandes zu entscheiden, die Zuziehung seines Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Zwar musste sich der Verband dem Gericht zufolge im Widerspruchsverfahren nicht unmittelbar gegen eine ihn belastende Maßnahme zur Wehr setzen oder einen ihn begünstigenden Bescheid erstreiten, sondern trat neben eine sach- und fachkundige Behörde, die die angefochtene wasserrechtliche Erlaubnis erlassen hatte und in erster Linie dazu berufen war, diese Entscheidung gegen die Angriffe der Widerspruchsführerin und späteren Klägerin zu verteidigen. In der Regel sei daher eine anwaltliche Vertretung eines Beigeladenen im Widerspruchsverfahren als nicht erforderlich anzusehen. Hier liege jedoch eine Sondersituation vor, die es rechtfertige, eine anwaltliche Vertretung des Beigeladenen bereits im Vorverfahren zu rechtfertigen.
Denn es ging um komplexe rechtliche Fragestellungen im Bereich des Wasserrechts, stellt das Verwaltungsgericht fest. Dieser Aspekt in Verbindung mit der Bedeutung der wasserrechtlichen Erlaubnis, die beide Aspekte, die bereits für sich genommen geeignet sein könnten, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren zu rechtfertigen, machen auch im vorliegenden Verfahren die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren notwendig, heißt es in dem Beschluss.
Dem steht dem Verwaltungsgericht zufolge zufolge weder der Umstand entgegen, dass es sich bei dem Zweckverband um eine Behörde handle, noch dass er am Widerspruchsverfahren nicht als Widerspruchsführer, sondern lediglich als Adressat des von der Klägerin angegriffenen Verwaltungsaktes beteiligt war. Von einer Notwendigkeit im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sei dann auszugehen, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei als erforderlich und nicht willkürlich erscheint.
Dieser gedankliche Ausgangspunkt führe dazu, dass die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den von einem belastenden Verwaltungsakt betroffenen Bürger im Regelfall bejaht werde, heißt es in dem Beschluss. Im umgekehrten Fall der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch eine Behörde im Widerspruchsverfahren werde dagegen eine solche Notwendigkeit regelmäßig nicht gegeben sein. Maßgeblich sei dabei die Überlegung, dass eine Behörde, zu deren Aufgaben es gehört, einen Verwaltungsakt - etwa eine Baugenehmigung - zu erlassen, in der Regel auch in der Lage sein muss, den von ihr erlassenen Verwaltungsakt ohne Zuziehung eines Bevollmächtigten in dem von einem betroffenen Bürger in Gang gesetzten Widerspruchsverfahren zu verteidigen Diese Überlegungen helfen jedoch im vorliegenden Verfahren nicht weiter, stellt das Verwaltungsgericht fest.