Die Prüfwerte der Grundwasserverordnung werden dabei als Basis für die Ableitung von Materialwerten für Ersatzbaustoffe und für Material und Boden zur Verfüllung herangezogen.
In Artikel 1 des Arbeitsentwurfs, der die Änderung der Grundwasserverordnung zum Inhalt hat, werden der wasserrechtliche Besorgnisgrundsatz konkretisiert und Prüfwerte dafür festgelegt – beispielsweise zehn Mikrogramm pro Liter für Arsen, 14 Mikrogramm pro Liter für Kupfer ein für Benzol. Damit wird dem BMU zufolge der Tatsache Rechnung getragen, dass es durch zulässige Tätigkeiten und Nutzungen eine Reihe unvermeidlicher Stoffeinträge in das Grundwasser gibt, die aber wegen der Geringfügigkeit der zu erwartenden Konzentrationen weder eine ökotoxikologisch noch humantoxikologisch relevante Wirkung entfalten.
Diese Auswirkungen seien daher nach dem heutigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse hinnehmbar und nicht als nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit einzustufen. Werden beim Übergang von Stoffen aus Einleitungen, aus Bauwerken, die mit dem Grundwasser in Verbindung stehen, oder aus Bodenmaterialien die Prüfwerte nicht überschritten, so ist dieser Eintrag dem Entwurf zufolge als unbedenklich anzusehen. Es bedürfte dann grundsätzlich keiner weiteren Abwägungen über die Zulässigkeit dieser Aktivität. Bei Überschreitung der Werte ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit zu besorgen ist.
Das Überschreiten der Prüfwerte führt dem BMU zufolge damit nicht zwangsläufig zur Unzulässigkeit dieser Aktivität; vielmehr seien die Umstände des Einzelfalls in Betracht zu ziehen. So könnten es zum Beispiel geogen bedingte Belastungen des Grundwassers oder die natürlichen Schadstoffrückhalte- und Abbauprozesse im Boden ermöglichen, Aktivitäten zu gestatten, die zu Stoffkonzentrationen im Grundwasser führen, die höher als die Prüfwerte sind. Dies müsse im Einzelfall durch die zuständigen Behörden abgewogen werden. Sinn des Prüfwertekonzepts ist es dem Ministerium zufolge, bei den Behörden in einer Vielzahl von Fällen auf die Abwägung des Für und Wider zu verzichten und die umfangreichere Prüfung und Bescheidung auf wenige Einzelfälle zu beschränken. Die Nachweislast dafür, dass durch eine Aktivität die Beschaffenheit des Grundwassers auch bei Stoffkonzentrationen oberhalb des Prüfwertes nicht beeinträchtigt wird, liege bei den Verursachern.
Mit der Mantelverordnung sollen die Verordnung zum Schutz des Grundwassers vom 9. November 2010 geändert, die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 neu gefasst sowie die Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke (Ersatzbaustoffverordnung) neu geschaffen werden. Darüber hinaus wird die Deponieverordnung geändert, so das Ministerium.
Dem BMU zufolge soll sichergestellt werden, dass die Verwertung von mineralischen Ersatzbaustoffen gemäß den Zielstellungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erfolgt, ein ausreichender Schutz des Grundwassers vor Verunreinigungen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Bodens vor schädlichen Veränderungen im Sinne des Bodenschutzgesetzes gewährleistet ist sowie deutliche Erleichterungen für den Vollzug und die Wirtschaft geschaffen werden. Ende Juli 2015 erfolgte laut BMU die Vergabe eines Ufoplan-Vorhabens unter dem Titel „Planspiel Mantelverordnung“, das wesentliche Auswirkungen der Mantelverordnung ermitteln soll. In den Blick genommen werden dabei dem Ministerium zufolge insbesondere die Praktikabilität der geänderten Regelungen sowie Veränderungen beim Aufwand für die Betroffenen und die mögliche Verschiebung von Stoffströmen.