Es muss der DWA zufolge gelingen, das deutsche Recht europarechtskonform so fortzuentwickeln, dass wichtige umweltrechtliche und gewässerschutzrechtliche Standards nicht abgesenkt werden müssen. Der vorgelegte Entwurf der Musterbauordnung (MBO-E) soll das geltende Recht an die Grundaussagen des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 16.10.2014, u. a. an das europarechtliche Marktbehinderungsverbot anpassen und im Landesbauordnungsrecht umsetzen, erläutert die DWA. Danach darf ein Mitgliedstaat die Bereitstellung von CB-Gekennzeichneten Bauprodukten auf dem Markt oder deren Verwendung weder untersagen noch behindern, wenn die erklärten Leistungen den Anforderungen für diese Verwendung in dem betreffenden Mitgliedstaat entsprechen. Infolge der Novellierung solle klargestellt werden, dass produktunmittelbare Anforderungen an CB-Gekennzeichnete Bauprodukte unzulässig sind. Gleichzeitig solle versucht werden, die Bauwerksanforderungen zu konkretisieren, um das nationale Sicherheitsniveau im Ergebnis europarechtskonform beizubehalten. Die DWA unterstützt nach eigenen Angaben grundsätzlich diese von der Bauministerkonferenz verfolgten Ziele.
Bei den vorliegenden Änderungen ist es der DWA besonders wichtig klarzustellen, dass für Bauprodukte und Bauarten, bei denen § 85 Absatz 4a) MBO-E zur Anwendung kommen soll, die Anforderungen der anderen Rechtsbereiche maßgebend sind. Dem zufolge kann die oberste Bauaufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass für bestimmte Bauprodukte, auch soweit sie Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, hinsichtlich dieser Anforderungen bestimmte Nachweise der Verwendbarkeit und bestimmte Übereinstimmungsnachweise zu führen sind, wenn die anderen Rechtsvorschriften diese Nachweise verlangen oder zulassen. Die DWA schlägt vor, den Absatz dadurch zu ergänzen, dass „die Anforderungen der anderen Rechtsbereiche sind hierbei maßgebend“ sind. Die Klarstellung, dass es sich um zusätzliche Anforderungen anderer Rechtsbereiche handelt, unterstütze die Umsetzung des EuGH-Urteils, indem die Schnittstelle präziser nachvollziehbar sei, so die DWA.