Das Unternehmen, das einem Gewässer zum Zweck der Kieswäsche Wasser entnimmt, sollte dafür Entnahmeentgelt nach dem Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (WasEG NRW 2004) bezahlen. Der Baggersee steht im Eigentum des klagenden Unternehmens. Das Unternehmen klagte gegen die Bescheide mit der Begründung, dass die Regelungen des im Wasserentnahmeentgeltgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (WasEG NRW 2004), auf denen die Inanspruchnahme zur Zahlung des Wasserentnahmeentgelts beruht, verfassungswidrig seien.
Das Verwaltungsgericht vertrat in dem angefochtenen Urteil (Az.: 14 K 3927/06 vom 25.7.2013) demgegenüber die Meinung, dass die den Streit entscheidenden Bestimmungen des WasEG NRW verfassungsgemäß seien und nicht gegen das Grundgesetz verstießen. Dies hat das OVG bestätigt.
Entgegen der Auffassung des Unternehmens liegt dem OVG zufolge kein entgeltfreier Eigentümergebrauch vor. Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt habe, stehe dem entgegen, dass durch die Wasserentnahme zu Wasch-, Spül- und Kühlzwecken und der anschließenden Wiedereinleitung des Wassers in oberirdische Gewässer mit hoher Wahrscheinlichkeit eine nachteilige Veränderung der physikalischen Eigenschaft des Wassers zu erwarten sei. Bedürfe das Wasser vor seiner Wiedereinleitung aus diesem Grund weiterer Behandlung, liege kein Eigentümergebrauch vor.
Das in den Werken der Klägerin zum Zwecke der Sandkorntrennung verwendete Wasser sei nach der Trennung in erheblichem Umfang mit Fest- und Schwebstoffen durchsetzt und könnte in dieser Form nicht eingeleitet werden, ohne dass nachteilige Veränderungen zu erwarten wären. Zu diesen Veränderungen zählten eine Verminderung der Fotosynthese durch Lichtentzug der Wasserflora, eine Verminderung von Biomasse durch verminderte Ernährung von Mikroorganismen sowie eine Verdrängung bzw. Verhinderung des Anwachsens der Wasserflora, heißt es in dem Beschluss. Davon gingen auch die für die Benutzung erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse aus, die vorsähen, dass das für Aufbereitungszwecke benutzte und wieder einzuleitende Wasser frei von allen gelösten Verunreinigungen und sonstigen nicht aus der Sandgewinnung stammenden Fremdstoffen sein müsse und auch keine chemischen Veränderungen aufweisen dürfe.
Soweit in einer von dem Unternehmen vorgelegten fachlichen Stellungnahme davon ausgegangen werde, dass sich der überwiegende Teil der eingeleiteten Feststoffe innerhalb von zwei Stunden in beiden Gewässern absetzen werde und als bloße Sedimentsumlagerung zu bewerten sei, ändere dies nichts an dem Befund, dass das wiedereingeleitete Wasser im Vergleich zu dem zuvor entnommenen nachteilige Eigenschaften aufweise und damit jedenfalls eine geringfügige nachteilige Veränderung der physikalischen Eigenschaften des Gesamtgewässers im Bereich der nahen Wahrscheinlichkeit liege. Dies gelte jedenfalls dann, wenn in einem solchen Umfang wie hier - jährlich über sechs Millionen Kubikmeter beziehungsweise über zwei Millionen Kubikmeter in den beiden Werken - Wasser für die Quarzsandtrennung entnommen und wieder eingeleitet werde. Ferner weise auch das in einem der Werke entnommene Wasser zur Kühlung des getrockneten Quarzsandes von über drei Millionen Kubikmetern nach der betrieblichen Nutzung eine nachteilige Veränderung seiner Beschaffenheit auf, da es thermisch verändert sei.
Auch der Argumentation des Unternehmens, das WasEG NRW 2004 sei im Hinblick auf die Höhe des zu erhebenden Wasserentnahmeentgelts im Vergleich mit dem wirtschaftlichen Vorteil, den die gewährte Nutzung ermögliche, nicht mit der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes vereinbar, folgt das OVG nicht. Diese Argumentation verkenne, dass der Privateigentümer eines in Nordrhein-Westfalen gelegenen stehenden oberirdischen Gewässers einen durch das Wasserentnahmeentgelt abschöpfbaren Sondervorteil erhalte, wenn er außerhalb des erlaubnis- bzw. bewilligungsfreien Eigentümergebrauchs im Sinne des WHG Wasser aus dem Gewässer zur betrieblichen Nutzung erst aufgrund einer entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis bzw. Bewilligung entnehmen dürfe. Dies gelte unabhängig davon, ob das wasserrechtliche Erlaubniserfordernis für den jeweils betroffenen Eigentümer als rechtfertigungspflichtiger Eingriff oder als Ausgestaltung des Schutzbereichs angesehen werde.
Darüber hinaus ist nach Auffassung des OVG angesichts des Umfangs des erhobenen Wasserentnahmeentgelts von maximal 0,045 Euro je Kubikmeter entnommenen Wassers, der in Relation zu den weit höheren verbrauchsabhängigen Kosten pro Kubikmeter Trinkwasser und damit zu dem Wert der öffentlichen „Leistung“ geringfügig sei, nicht zu erkennen, dass durch die Auferlegung des Wasserentnahmeentgelts die Privatnützigkeit des Eigentums nahezu vollständig beseitigt würde. Das OVG weist des Weiteren darauf hin, dass das WasEG NRW 2004 für den Fall der übermäßigen oder unzumutbaren Beeinträchtigung eines Entgeltpflichtigen durch die Entgeltlast im Sinne einer „erdrosselnden Wirkung“ Vorsorge getroffen habe: In solchen Fällen könne die Festsetzungsbehörde das Wasserentnahmeentgelt ganz oder teilweise erlassen, bereits entrichtete Beträge erstatten oder anrechnen.
Soweit das Unternehmen geltend macht, dass das von ihr jährlich zu entrichtende Wasserentnahmeentgelt ihr Jahresergebnis aus dem Betrieb der Quarzsandgewinnung „erheblich“ belaste, wodurch ihre Vermögensverhältnisse „grundlegend“ beeinträchtigt würden, handelt es sich dem Beschluss zufolge lediglich um eine nicht belegte Behauptung. Die verwendeten Begriffe „erheblich“ und „grundlegend“ hätten durch konkrete Zahlen und Belege - etwa über ihre Vermögensverhältnisse und ihre Wettbewerbssituation sowie über den Anteil des Wasserentnahmeentgelts an ihren Produktionskosten - näher erläutern müssen, so das OVG. Der von dem Unternehmen, das ausschließlich über Standorte in Nordrhein-Westfalen verfüge, vorgelegte tabellarische Vergleich „Wassernutzungsgebühren für Wasserkreisläufe der Kies- und Sand-Industrie für Oberflächenwasser (Stand: Januar 2013)“ und die von ihr daraus abgeleitete Schlussfolgerung, dass das WasEG NRW 2004 mit Blick auf die Wasserkreisläufe der Sand- und Kiesindustrie den mit Abstand höchsten Entgeltsatz sämtlicher 16 Bundesländer normiere, reichen allein nicht aus, stellt das Oberverwaltungsgericht NRW fest. Dem Landesgesetzgeber sei es innerhalb seines Kompetenzbereichs prinzipiell möglich, von der Gesetzgebung anderer Bundesländer abweichende Regelungen zu treffen, auch wenn dadurch die Einwohner seines Bundeslandes im praktischen Ergebnis mehr belastet würden.
Aus diesen Gründen führe auch die weitere Rüge des Unternehmens, das WasEG NRW 2004 verstoße aufgrund der Höhe des Entgeltsatzes, mit dem Unternehmen der Sand- und Kiesbranche belegt würden, gegen die Freiheit der Berufsausübung, nicht zum Erfolg.