Der klagende Zweckverband Grünbachgruppe verlangt dem VGH zufolge, die beklagte Gemeinde Großrinderfeld dazu zu verpflichten, ihm das Eigentum an Grundstücken mit den darauf befindlichen baulichen Anlagen und Zu- und Verbindungsleitungen zu übertragen. Dem Zweckverband gehören neben Großrindenfeld die Stadt Grünsfeld und die Gemeinde Wittighausen an. Zu der ursprünglich geplanten Eigentumsübertragung von Anlagen und eines Grundstücks der Gemeinde Großrinderfeld, auf dem sich der 1997 errichtete Hochbehälter Großrinderfeld befindet, war es in der Folgezeit nicht gekommen.
Im November 2007 beantragte der Verband gegenüber der Gemeinde, den Eigentumsübergang der Anlagen und Leitungen im Grundbuch zu vollziehen, was die Gemeinde aber ablehnte. Zwar zeigte sie sich grundsätzlich zu Gesprächen über Eigentumsfragen bereit, wollte dies aber mit einer Satzungsänderung hinsichtlich der Stimmverteilung und der Regelungen über die Beschlussfassung verknüpft wissen. Das in der Satzung vorgesehene Schlichtungsverfahren unter Mitwirkung des Landratsamts Main-Tauber-Kreis blieb erfolglos.
Der Verband erhob im Juni 2011 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart mit dem Antrag, die Gemeinde zur so genannten Auflassung bestimmter Grundstücke an ihn (als Bestandteil der Übertragung), zur Bewilligung der Eintragung im Grundbuch sowie zur Eigentumsübertragung bestimmter Zu- und Verbindungsleitungen mit den dazugehörigen Anlagen zu verurteilen. Zur Begründung führte der Verband im Wesentlichen aus, dass die Satzung die Gemeinde ohne weitere Bedingung zur Eigentumsübertragung verpflichte und insbesondere keine notarielle Beurkundung notwendig sei. Die Regelung in § 311b Abs. 1 BGB zur notariellen Beurkundung finde keine Anwendung, weil ausschließlich die Verbandssatzung die Rechtsverhältnisse zwischen den Beteiligten regele. Selbst bei einer Nichtigkeit der Satzung widerspräche es Treu und Glauben, wenn die Gemeinde daraus Vorteile ziehen wolle, brachte der Wasserversorgungs-Verband vor.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart bestätigte, dass die Satzung Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers auf Eigentumsübertragung sei. Eine notarielle Beurkundung sei nicht erforderlich. Grundsätzlich sei nur die Schriftform für die Vereinbarung einer Verbandssatzung erforderlich. Der Verband habe allerdings nur Anspruch auf die in der Verbandssatzung genannten Grundstücke, baulichen Anlagen und Leitungen.
Die Gemeinde legte dagegen Berufung ein, wobei sie vor allem darauf verwies, dass sie in der heutigen Zusammensetzung des Zweckverbands über keinen Einfluss auf die wesentlichen Belange in dem Verband verfüge. Zum Gründungszeitpunkt des Verbandes habe sie einen Stimmenanteil von mehr als 40 Prozent gehabt, zwischenzeitlich sei dieser aber auf unter ein Drittel reduziert worden. Auch erhebliche Eingriffe in ihre gemeindlichen Autonomierechte könnten mit der Zwei-Drittel-Mehrheit der beiden übrigen Mitglieder des Zweckverbands beschlossen werden.
Damit sei sie nicht mehr dazu in der Lage, künftige Generationen autonom mit Wasser zu versorgen. Eine Verpflichtung zur Übertragung der Grundstücke bestehe mangels Rechtsgrundlage nicht. Denn der entsprechende Paragraph der Verbandssatzung sei unwirksam, weil die Übertragung von Grundstücken nach dem BGB der notariellen Beurkundung bedurft hätte. Zudem enthalte die Satzung keine Verpflichtung, eine Willenserklärung zur Grundstücksübertragung abzugeben, die auch wiederum der notariellen Form bedurft hätte.
Dieser Argumentation ist der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim, der die Berufung der Gemeinde zurückgewiesen hat, nicht gefolgt. Das Verwaltungsgericht habe der Klage des Verbandes mit dem Ziel, die Gemeinde zur Übertragung des Eigentums an den Grundstücken und den darauf befindlichen baulichen Anlagen sowie sonstigen Einrichtungen zu verpflichten, zu Recht stattgegeben, heißt es in dem Beschluss. Rechtsgrundlage für den Anspruch des Verbandes sei die Verbandsatzung von 1992, führt der VGH aus. Die entsprechende Regelung der Satzung bestimme, dass die Anlagen und Leitungen mit Inbetriebnahme des Verbundnetzes einschließlich Aufbereitungsanlage in das Eigentum des Verbandes übergehen.
Zwar würden in § 12 der Satzung nicht die einzelnen Grundstücke, sondern nur die auf ihnen befindlichen Anlagen und Leitungen aufgezählt. Eine am Sinn und Zweck ausgerichtete Auslegung dieser Satzungsnorm ergibt aber dem VGH zufolge, dass damit eine Verpflichtung der Beklagten zur Übertragung der Grundstücke, auf denen sich diese Anlagen und Leitungen befinden, begründet wurde. Die Anlagen und Einrichtungen stellten wesentliche Bestandteile eines Grundstücks dar, da es sich um mit dem Grund und Boden fest verbundene Sachen handle. Insbesondere handle es sich nicht um Scheinbestandteile im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB dar. Nach dieser Vorschrift gehören zu den Bestandteilen eines Grundstücks solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das sei hier aber nicht der Fall, sollten doch die Anlagen und Einrichtungen dem Verband auf Dauer zur Wasserversorgung der Verbandmitglieder dienen.
Entgegen der Auffassung der Beteiligten und des Verwaltungsgerichts sei die Verbandssatzung 1992 von der Verbandsversammlung nicht zur Gründung des Zweckverbandes oder zur Neuaufnahme einer weiteren Mitgliedsgemeinde, sondern als Neufassung der Verbandssatzung von 1973 beschlossen worden, heißt es in dem Beschluss weiter. Die Verbandssatzung von 1992 stelle eine sonstige Änderung der - vorherigen - Verbandssatzung im Sinne des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) dar, die von der Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmzahlen der Verbandsmitglieder beschlossen werden könne. Da sie von der Verbandsversammlung des Verbandes einstimmig beschlossen, von der Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt und schließlich ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht wurde, stehe ihrer Wirksamkeit nichts entgegen.
Eine notarielle Beurkundung der Verbandssatzung 1992 war dem VGH zufolge nicht erforderlich. Nach dem BGB bedarf ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, zwar durchaus der notariellen Beurkundung. Die Verbandssatzung 1992 sei aber kein Vertrag, sondern eine Rechtsnorm und falle schon aus diesem Grund nicht dieser Regelung. Zudem beruhe die satzungsmäßige Begründung der Übertragungspflicht nicht auf einer Verpflichtungserklärung der Beklagten im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches.