Bei ihrer Ermessensentscheidung, wenn sie über eine wasserrechtliche Gestattung für eine bestimmte Gewässerbenutzung entscheidet, ist die Wasserbehörde einem Entscheidungsprogramm unterworfen. Dieses gibt ihr auch auf, die Interessen Dritter, die von der angestrebten Gewässerbenutzung berührt werden, zu berücksichtigen.
Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Gewässerbewirtschaftung sei es, verschiedene, gegebenenfalls miteinander in Widerstreit stehende Interessen an einer Nutzung des Gewässers zum Wohl der Allgemeinheit und auch im Interesse Einzelner zu koordinieren und einen haushalterischen Umgang mit Wasser und Gewässern zu gewährleisten. Das der Wasserbehörde zustehende Bewirtschaftungsermessen ist dabei dem Urteil zufolge durch einen planerischen Gestaltungsfreiraum gekennzeichnet.
In dem behandelten Fall erwies sich die Erlaubnis aber dem Gericht zufolge nicht als rücksichtslos. Es sei nicht zu erwarten, dass sich die vorgesehene Grundwasserförderung nachteilig auf die Wassergewinnungsanlage des klagenden Wasserversorgers auswirken werde. Nach den vorliegenden sachverständigen Stellungnahmen und Gutachten sei von einem hinreichenden Grundwasserdargebot auszugehen.