Der VKU kritisiert in seiner Stellungnahme, dass der vom Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) vorgelegte Entwurf keinen ausreichenden Zusammenhang zu den einschlägigen Vorgaben des Wasserrechts herstelle, obwohl die Düngung vielfach die Hauptursache dafür sei, dass die Qualitätsziele der Wasserrahmenrichtlinie nicht erreicht werden.
Der Verband begrüßt es grundsätzlich, dass die Stickstoff-Obergrenze von 50 Milligramm pro Milligramm pro Liter Nitrat im Grundwasser auf alle organischen Dünger einschließlich Gärresten ausgedehnt wurde. Es gelte aber, auch die Obergrenze anzupassen, so der VKU in seiner Stellungnahme. Möglich wäre dies durch eine Absenkung der Zielwerte für organische Dünger auf 120 Kilogramm je Hektar und Jahr für Ackerland und 160 Kilogramm je Hektar und Jahr für Grünland.
Der VKU spricht sich des Weiteren dafür aus, dass zur Vermeidung der Abschwemmungen und insbesondere des Eintrages von hygienischen Belastungen in oberirdische Gewässer eine Mindestabstandsregelung von fünf bzw. zehn Metern in Abhängigkeit von der Geländeneigung für die Aufbringung von Dünger vorgesehen wird. Ob die Anforderungen an die Düngung einhalten werden, müsse durch die Vollzugsbehörden im Einzugsgebiet konsequent kontrolliert werden. Dazu fehlt nach Auffassung des VKU in dem Entwurf aber die Möglichkeit, einen Datenabgleich zur Kontrolle vorzunehmen.