Die Antragsteller, Eigentümer von Grundstücken, die im Gebiet der rheinland-pfälzischen Ortsgemeinde Rheinbreitbach gelegen sind, wenden sich dem OVG zufolge mit einem Normenkontrollantrag gegen die von der Bezirksregierung Köln erlassene Rechtsverordnung über die Festsetzung des Wasserschutzgebietes Bad Honnef. Der Geltungsbereich dieser am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Wasserschutzgebietsverordnung, gegen die die Eigentümer Einwendungen erhoben haben, erstreckt sich entlang des Rheins auf Teile der Gebiete der Gemeinden Bad Honnef und Rheinbreitbach.
Die Grenze zwischen den Gemeinden Bad Honnef und Rheinbreitbach stellt zugleich die Landesgrenze zwischen den Bundesländern Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz dar. Das von der angegriffenen Rechtsverordnung erfasste Gebiet wird durch die Landesgrenze derart geteilt, dass die Schutzzone I vollständig und die Schutzzone II nahezu vollständig im Landesgebiet Nordrhein-Westfalen gelegen sind, die Schutzzone III etwa zu einem Drittel in Nordrhein-Westfalen und zu zwei Dritteln in Rheinland-Pfalz. Begünstigt ist der Wasserversorger Bad Honnef AG.
Die Eigentümer brachten dem OVG zufolge vor, der Normenkontrollantrag sei zulässig. Zwar habe das Land Nordrhein-Westfalen von der Ermächtigung des § 47 Abs. 1 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keinen Gebrauch gemacht, so dass der Rechtsschutz für Eigentümer in Nordrhein-Westfalen gelegener Grundstücke abgeschnitten sei. In Rheinland-Pfalz sei dies aber nicht der Fall. Der Paragraf der VwGO bestimmt, dass das Oberverwaltungsgericht auf Antrag über die Gültigkeit von Rechtsvorschriften entscheidet, die im Rang unter dem Landesgesetz stehen, wenn das Landesrecht dies bestimmt. Das OVG Rheinland-Pfalz sei dazu befugt, die Rechtmäßigkeit der Verordnung zu prüfen und diese gegebenenfalls für unwirksam zu erklären, weil andernfalls der Rechtsschutz für die Antragsteller und Eigentümer der in Rheinland-Pfalz gelegenen Grundstücke abgeschnitten wäre, argumentierte der Grundstückseigentümer. Dann wären die Eigentümer aus Rheinland-Pfalz erst recht in ihren Rechten verletzt, die die rheinland-pfälzischen Gesetze ihnen ausdrücklich gewährten,
Das OVG in Koblenz hat den Normenkontrollantrag als unzulässig verworfen. Gegenstand des Antrags sei eine von der Bezirksregierung Köln als einer Behörde des Landes Nordrhein-Westfalen erlassene Rechtsverordnung. Zwar bedarf die Bezirksregierung Köln beim Erlass einer Norm, soweit diese sich auf rheinland-pfälzische Flächen erstreckt, des Einvernehmens der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord), heißt es in dem Urteil. Grundlage dafür sei das Verwaltungsabkommen über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes „Lohfelder Straße“.
Für die Qualifikation als Landesrecht komme es aber maßgeblich darauf an, welche Stelle die Rechtsvorschrift erlasse. Durch die Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass der Wasserschutzgebietsverordnung habe das Land Rheinland-Pfalz auch die Ausübung der materiellen Rechtsetzungsbefugnis, insbesondere die Abgrenzung des Schutzgebietes und der Schutzzonen und die Erarbeitung des die Rechtsverordnung tragenden Schutzkonzepts, dem Regierungspräsidenten Köln übertragen. Damit habe sich das Land in die bloße Rolle einer Behörde, die bei dem Normerlass mitwirkt, begeben. Da damit die Stelle, welche die Norm erlässt, eine nordrhein-westfälische Behörde sei, könne die gerichtliche Gültigkeitsprüfung der Norm selbst, die so genannte prinzipale Normenkontrolle, vor dem OVG Koblenz also nicht statt.
Auch die Überlegung der Eigentümer, sie würden als Bürger des Landes Rheinland-Pfalz in ihren Rechten verletzt, die die rheinland-pfälzischen Gesetze ihnen ausdrücklich gewährten, führt dem OVG zufolge zu keiner abweichenden Beurteilung. Diese Argumentation verkennt, dass die Befugnis des Landes Rheinland-Pfalz zu einer verwaltungsgerichtlichen abstrakten Normenkontrolle nach der VWGO sich nur auf Rechtsvorschriften erstrecke, die von Behörden des Landes Rheinland-Pfalz im Rahmen ihrer Zuständigkeit erlassen worden seien.
Zu erwägen wäre allenfalls, ob die prinzipale Normenkontrolle teilweise in dem Sinne statthaft sein könnte, dass die Wasserschutzgebietsverordnung nur insoweit einer Normenkontrolle zugänglich ist, als sie sich auf das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz erstreckt. Eine solche beschränkte Normenkontrolle ist jedoch nicht möglich, da die Überprüfung der Abgrenzung der Schutzzone III, soweit sie in rheinland-pfälzischem Gebiet liegt, nur einheitlich, also zusammen mit der Überprüfung des übrigen Normgefüges, insbesondere mit der Schutzgebiets- und Schutzbereichsabgrenzung für den gesamten Geltungsbereich der Wasserschutzgebietsverordnung und dem Schutzkonzept sinnvoll erfolgen könne.
Das OVG hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen, da die Frage, ob die „prinzipale Normenkontrolle“ bei untergesetzlichen Normen, die sich auf die Gebiete zweier Bundesländer erstrecken kann, von denen eines von der Ermächtigung des VwGO Gebrauch gemacht hat, das andere dagegen nicht, grundsätzliche Bedeutung zukomme.