BayVGH: Verbesserungsbeitragsbescheide benötigen tragfähige Rechtsgrundlage


Mit dem Beschluss hat Verwaltungsgerichtshof die vom Verwaltungsgericht angeordnete aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines Bürgers gegen die Abgabenbescheide des Zweckverbandes Burgsalacher Juragruppenwasserversorgung bestätigt.  

Ergeben sich im Laufe der Zeit durch weitere Investitionen Änderungen an der Höhe des Gesamtinvestitionsaufwandes, so ist der Einrichtungsträger dem VGH zufolge grundsätzlich berechtigt, für die Zukunft die Beitragssätze zu erhöhen. Dabei sei er allerdings daran gehindert, von Grundstückseigentümern, für deren Grundstücke ein Beitragstatbestand bereits entstanden war, die Differenz zwischen den früheren und nunmehrigen Beitragssätzen nachzuerheben. Das sei allenfalls auf der Grundlage einer eigenständigen Verbesserungsbeitragssatzung möglich, wenn die Gesamtanlage mit den weiteren Investitionen verbessert wird, heißt es in dem Beschluss.

Die Kosten dieser Verbesserungsmaßnahmen seien dann auf alle Grundstücke umzulegen, die bereits jetzt oder in überschaubarer Zukunft einen Vorteil von diesen Maßnahmen haben könnten, heißt es in dem Beschluss weiter. Verbesserungsbeiträge könnten allerdings nur für die Grundstücke der Alt-Anschließer erhoben werden, bei denen der Tatbestand für einen Herstellungsbeitrag bereits verbraucht ist, während von den Neu-Anschließern ein um die Beitragssätze der Verbesserungsmaßnahme erhöhter Herstellungsbeitrag erhoben werden kann. Nur so wird dem VGH zufolge eine Gleichbelastung zwischen Alt- und Neu-Anschließern bei der Durchführung von Verbesserungsmaßnahmen sichergestellt.

Das schließe aber nicht aus, den weiteren Investitionsaufwand, der sich im Laufe der Zeit nach der Veranlagung der Alt-Anschließer aufgrund wirksamer Beitragssatzung infolge weiterer Investitionen ergeben hat, in die Kalkulation zur Bestimmung der Beitragssätze der Herstellungsbeitragssatzung mit neu kalkulierten Beitragssätzen für Neu-Anschließer einzubeziehen. Denn zum Zeitpunkt des Entstehens eines Verbesserungsbeitrages auf der Grundlage einer Verbesserungs-Beitragssatzung und im Fall, dass die verbesserte Einrichtung tatsächlich genutzt werden kann, müsse ein Einrichtungsträger nicht nur über eine wirksame Verbesserungsbeitragssatzung, sondern gleichzeitig auch über eine Herstellungsbeitragssatzung mit neu kalkulierten Beitragssätzen für Neu-Anschließer verfügen. Anderenfalls liege weder eine wirksame Verbesserungsbeitragssatzung noch eine wirksame Herstellungsbeitragssatzung vor, stellt der VGH fest.

Werden nach der Durchführung von Verbesserungsmaßnahmen zur Bestimmung der Beitragssätze der Herstellungsbeitragssatzung nicht nur Aufwendungen für den Verbesserungsaufwand, sondern auch für einen weiter entstandenen Herstellungsaufwand aufgenommen, könne allerdings nicht mehr die sogenannte Differenzrechnung aufgestellt werden, heißt es in dem Beschluss weiter. Nach dieser Berechnung ergibt der Herstellungsaufwand „neu“ abzüglich des Herstellungsaufwands „alt“ den Verbesserungsbeitrag. Es sei aber daran festzuhalten, dass Herstellungsaufwand und Verbesserungsaufwand dieselben Flächen betreffen müssen, auch wenn über den Verbesserungsaufwand hinaus ein weiterer Herstellungsaufwand für die kommunale Einrichtung einbezogen worden sei.

Insoweit hat das Verwaltungsgericht nach Auffassung des BayVGH in seiner durch die Beschwerde angegriffenen Entscheidung zutreffend betont, dass der Antragsgegner die aufgrund künftiger baulicher Entwicklungen möglichen Grundstücks- und Geschossflächenvergrößerung auch in die Globalberechnung des Verbesserungsbeitrags hätte einstellen müssen, um Alt- und Neu-Anschließer gleichmäßig zu belasten und heranzuziehen.

Das sei aber nicht geschehen: Der Aufwand der Verbesserungsmaßnahmen für Alt- und Neu-Anschließer sei auf unterschiedliche Grundstücks- und Geschossflächen verteilt. Nach der Globalberechnung zur Bestimmung der Verbesserungsbeitragssätze wurden 3,346 Millionen Kubikmeter Grundstücksflächen sowie Geschossflächen von 961.272 Kubikmeter, der Globalberechnung zur Bestimmung der neuen Herstellungsbeitragssätze jedoch 3,398 Kubikmeter Grundstücksflächen sowie eine Million Kubikmeter Geschossflächen zu Grunde gelegt. Damit seien der Verbesserungsbeitragssatzung 51.846 Kubikmeter weniger Grundstücksflächen und 66.063 Kubikmeter weniger Geschossflächen zu Grunde gelegt worden, was zu einer Benachteiligung der Alt-Anschließer gegenüber den Neu-Anschließern und damit zu einer Ungleichbehandlung hinsichtlich der Verteilung des Aufwandes für die Verbesserungsmaßnahmen führe.

Gültiges Satzungsrecht, etwa in Gestalt der Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung (VES-WAS) des Verbandes vom 6. März 2013, ist nach Auffassung des VGH damit als Rechtsgrundlage für die angefochtenen Verbesserungsbeitragsbescheide vom 26. Februar 2014 nicht vorhanden. Daher sei die Beschwerde zurückzuweisen.