In dem behandelten Fall wurde nach Angaben des Verwaltungsgerichtshofs darüber gestritten, welcher von zwei Anträgen auf wasserrechtliche Bewilligung für den Betrieb einer Triebwerksturbine der Vorrang einzuräumen sei. Der Antrag des klagenden Unternehmens wurde im August 2010, der Antrag des weiteren, im Verfahren beigeladenen Unternehmens im Dezember 2008 gestellt. Das Landratsamt leitete auf den Antrag des beigeladenen Unternehmens das wasserrechtliche Anhörungsverfahren ein. Über den Antrag der Klägerin entschied es bislang nicht. Eine Untätigkeitsklage wurde vom Verwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen. Der Antrag des Beigeladenen sei bewilligungsfähig und entscheidungsreif.
Das hat der Verwaltungsgerichtshof bestätigt. Das klagende Unternehmen bezeichne zwar seine Triebwerksanlage als ökologisch innovative Wasserkraftanlage, so der VGH. Damit stehe aber noch lange nicht fest, dass seinem Vorhaben der sachliche Vorrang zukommen müsste. Das Tatbestandsmerkmal des „Wohls der Allgemeinheit unter besonderer Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Auswirkungen“ werde von beiden Vorhaben letztlich nur mit Einschränkungen erfüllt, weil beide Vorhaben an sich die natürlichen Gewässerverhältnisse beeinträchtigen.
Allenfalls sei festzustellen, dass das Vorhaben des klagenden Unternehmens gewässerökologisch geringfügig weniger schädlich sei. In diesem Zusammenhang sei es aber von besonderer Bedeutung, dass die Fachbehörden über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügten, bei dem eine Reihe öffentlicher Belange zum Tragen kommen könnten – wie etwa wasserwirtschaftliche Auswirkungen, gesetzliche Bewirtschaftungsziele des Wasserrechts sowie Belange des Natur- und Landschaftsschutzes. Angesichts dessen sei es noch vom Beurteilungsspielraum der Fachbehörden gedeckt, wenn sie das Vorhaben des klagenden Unternehmens und das Vorhaben des anderen Unternehmens im Hinblick auf die berührten öffentlichen Belange im Kern als gleichwertig ansehen und damit den zeitlichen Aspekt als entscheidungserheblich bei der Einleitung des Verwaltungsverfahrens bewerten.