In dem Fall haben die Beteiligten dem Gericht zufolge um die Heranziehung zu Wassergebühren gestritten. Das Grundstück der Kläger ist an die zentrale Trinkwasserversorgungsanlage des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen angeschlossen, heißt es in dem Urteil zum Sachverhalt. Der Wasserzähler befindet sich in einem Schacht auf dem Grundstück in einer Entfernung von etwa 40 Meter von der Grundstücksgrenze. Das an die Trinkwasserleitung angeschlossene Wohnhaus der Kläger liegt etwa 250 Meter vom Schacht entfernt. Die dazwischen gelegene Milchviehanlage ist stillgelegt und nicht mehr an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen.
Anfang 2013 zog der Zweckverband den Eigentümer für die Verbrauchsstelle der ehemaligen Milchviehanlage zu Trinkwassergebühren für 2012 in Höhe von 1.173 Euro heran. Grundlage der Gebührenberechnung war unter anderem der Zählerstand des am 28. Februar 2012 turnusgemäß ausgewechselten Wasserzählers. Dieser zeigte eine Gesamtverbrauchsmenge von 3.521 Kubikmeter an, was einem Verbrauch von 412 Kubikmeter in dem Zeitraum 1. Januar 2012 bis 27. Februar 2012 entspricht. Im verbleibenden Abrechnungszeitraum zeigte der neu eingebaute Zähler einen Verbrauch von 151 Kubikmeter an.
Der Zweckverband lehnte eine von den Eigentümern telefonisch erbetene Befundprüfung mit der Begründung ab, dass eine Überprüfung nicht mehr erfolgen könne, weil der Zähler nach dem Ausbau überholt worden sei und neu verwendet werde. Den gegen die Gebührenfestsetzung gerichteten Widerspruch wies der Zweckverband zurück. Die Eigentümer erhoben Anfechtungsklage erhoben. Sie vertraten die Auffassung, der Ende Februar 2012 ausgewechselte Wasserzähler habe nicht ordnungsgemäß funktioniert und einen zu hohen Verbrauch angezeigt. Leckageverluste müssten ausgeschlossen werden.
Dem Verwaltungsgerichts Greifswald zufolge ist von einer Fehlfunktion des Wasserzählers nicht auszugehen; vielmehr sei diese Frage offen und auch nicht mehr zu klären. Das wirke sich zu Lasten des Eigentümers aus. Nach der Satzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen über den Anschluss an die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) gelte die von der Messeinrichtung ordnungsgemäß angezeigte Wassermenge stets als zahlungspflichtig verbraucht. Das sei unabhängig davon der Fall, ob sie nutzbringend verwendet oder ungenutzt verloren gegangen seien, etwa durch schadhafte Leitungen, offenstehende Zapfstellen oder Rohrbrüche hinter der Messeinrichtung.
Diese Bestimmung ist dem Verwaltungsgericht zufolge wirksam und mit dem im Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) enthaltenen Gebot der leistungsgerechten Differenzierung zu vereinbaren, wenn die Messeinrichtung – wie hier – im Bereich der Anlage des Grundstückseigentümers installiert ist. Denn nach dieser Bestimmung sei der Grundstückseigentümer für die ordnungsgemäße Unterhaltung der Anlage verantwortlich. Fehler, die im Verantwortungsbereich des Grundstückseigentümers auftreten, können keinen Einwand gegen den Gebührenanspruch des Wasserversorgers begründen, heißt es in dem Urteil.
Anhaltspunkte dafür, dass der zum Ausbauzeitpunkt sechs Jahre alte Wasserzähler den eichrechtlichen Vorschriften nicht entsprochen habe, gebe es nicht. Auch bestünden keine Anzeichen dafür, dass die Wassermenge von der Messeinrichtung fehlerhaft angezeigt worden sei. Das Gericht weist in dem Zusammenhang darauf hin, dass nach der WVS der Grundstückseigentümer jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfbehörde im Sinne des Eichgesetzes verlangen könne. Eine solche Prüfung sei nicht erfolgt und könne auch nicht mehr erfolgen, da der Wasserzähler zwischenzeitlich überholt worden sei.
Dies wirkt sich dem Gericht zufolge zu Lasten des Klägers aus, da er die Prüfung rechtzeitig – spätestens unmittelbar nach dem Ausbau des Zählers – hätte beantragen müssen. Zudem müsse der Verband einem solchen Verlangen nur nachkommen, wenn sich der Grundstückseigentümer verpflichtet, die Kosten zu übernehmen, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreitet.
Wie das Gericht weiter ausführt, trägt der Gebührenschuldner das Risiko, dass eine Fehlfunktion des Wasserzählers wegen einer zu spät beantragten Befundprüfung nicht mehr festgestellt werden kann. Für diese Risikozuweisung sei es von Bedeutung, dass der öffentlichen Aufgabenträger nicht dazu verpflichtet sei, ausgebaute Wasserzähler aufzubewahren, wenn keine Befundprüfung beantragt worden sei und auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit des Wasserzählers bestünden.
Aus Kostengründen und damit nicht zuletzt im Interesse der Gebührenpflichtigen dürfe der öffentliche Aufgabenträger die Wasserzähler nach einer Überholung weiterverwenden. Zudem sei eine Befundprüfung nur sinnvoll, wenn sie unmittelbar nach dem Ausbau erfolge, da ein funktionsloser Wasserzähler austrockne und seine Eigenschaften dadurch so verändert würden, dass eine Befundprüfung keine Rückschlüsse auf die Einhaltung der Verkehrsfehlergrenzen erlaube. Ausschlaggebend ist es dem Urteil zufolge zudem, dass es die Angelegenheit des Gebührenschuldners sei, den Zählerstand regelmäßig zu kontrollieren. Eine solche Kontrolle sei dem Gebührenschuldner ohne weiteres möglich und zumutbar, so das Gericht. Auffällige Verbrauchszunahmen oder -schwankungen könnten bei einer regelmäßigen Kontrolle frühzeitig erkannt werden und Anlass für eine Ursachenermittlung sein.