In dem Verfahren begehrte der Energieversorger Eon die Feststellung, dass als sein Rechtsnachfolger als Eigentümer des Wasserkraftwerks nicht zur Unterhaltung einer Wehranlage verpflichtet ist. Dies hat das OVG in Lüneburg abgelehnt. Ausschlaggebend ist dabei insbesondere, dass der entsprechende Abschnitt der Werra, einem Gewässer Erster Ordnung, keine Bundeswasserstraße ist, und dass ein Vertrag den Rechtsvorgänger des Betreibers zur Unterhaltung der Anlage verpflichtete. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Wie das OVG ausführt, besteht das in der Werra zwischen Hedemünden und Hannoversch Münden bei Fluss-Kilometer 83,91 gelegene Laufwasserkraftwerk „Am letzten Heller“, das Werrawerk, aus einem Kraftwerksgebäude, einer Wehranlage und einer Bootsschleuse. Im Jahr 2005 wurde die Sanierungsbedürftigkeit der Wehranlage, insbesondere der Wehrwalzen, festgestellt. Der Versorger Eon, der im Jahr 2000 Rechtsnachfolger der Preußischen Elektrizitätsaktiengesellschaft (Preag) geworden war, argumentierte in seiner im Jahr 2008 erhobenen Klage, die Bundesrepublik Deutschland sei als Eigentümerin der Bundeswasserstraße Werra und der Wehranlage sowohl nach dem Bundeswasserstraßengesetz als auch nach dem Niedersächsischen Wassergesetz (NWG) unterhaltungspflichtig. Die aus dem Vertrag mit dem Deutschen Reich aus dem Jahr 1928 folgende Verpflichtung der Preag zur Unterhaltung der Wehranlage sei mit dem Außerkrafttreten des Preußischen Wassergesetzes im Jahr 1960 erloschen. Anfang 2009 übernahm Statkraft von Eon den Betrieb des Kraftwerks.
Das Oberverwaltungsgericht stellt demgegenüber fest, dass Statkraft als Rechtsnachfolgerin der Preag und der Eon zur Unterhaltung und Sanierung der Wehranlage nach dem Niedersächsischen Wassergesetz verpflichtet ist. Das Bundeswasserstraßengesetz stehe dem nicht entgegen, weil es hier keine Anwendung finde, heißt es in dem Urteil. Denn die Wehranlage sei nicht Teil einer Bundeswasserstraße. Die Werra sei erst unterhalb der Staustufe „Letzter Heller“ ab Kilometer 84 bis zur Mündung in die Weser eine Bundeswasserstraße, und die Staustufe „Letzter Heller“ befinde sich nach der Eintragung im Wasserbuch bei Kilometer 83,91. Der Anwendungsbereich des WaStrG beginne damit etwa 90 Meter flussabwärts unterhalb der Stauanlage.
Der von Eon geltend gemachte funktionale Zusammenhang zwischen der Wehranlage und der Schiffbarkeit der Bundeswasserstraße sei nicht zu erkennen, heißt es in dem Urteil weiter. Das Kraftwerk und die Wehranlage seien in den 20er Jahren des vergangenen Jahrhunderts ausschließlich zum Zweck der Wasserkraftnutzung und der Erzeugung elektrischer Energie errichtet worden. Die Wehranlage sei nicht gebaut worden, um die Schiffbarkeit der Werra zu ermöglichen, aufrechtzuerhalten oder zu verbessern, sondern
Wie das OVG feststellt, wäre der Bund allerdings nach dem Landeswassergesetz als Eigentümer der Wehranlage für die Anlage unterhaltungspflichtig. Im vorliegenden Fall werde diese Unterhaltungspflicht, die dem Eigentümer von Anlagen im und an Gewässern obliegt, aber durch die Regelung des § 73 des NWG verdrängt, wonach an die Stelle des eigentlich Unterhaltungspflichtigen derjenige tritt, der nach dem Außerkrafttreten des Preußischen Wassergesetzes aufgrund eines besonderen Rechtstitels zur Unterhaltung von Gewässerstrecken oder von Bauwerken im und am Gewässer verpflichtet war. Der besondere Rechtstitel sei im vorliegenden Fall ein im Jahr 1928 zwischen dem Deutschen Reich und der Preußischen Elektrizitätsaktiengesellschaft geschlossener Vertrag, mit dem die Preag dazu verpflichtet worden war, Wehr und Schleuse in ordnungsgemäßem Zustande zu erhalten.
Der Vertrag schafft nach Einschätzung des OVG eine eigenständige öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Preag zur dauerhaften Unterhaltung der Wehranlage.