VG Koblenz: Unvorhergesehene Kosten beim Anschluss nicht unbegrenzt von Eigentümer zu tragen


Der klagende Grundstückseigentümer hatte bei der beklagten Verbandsgemeinde Wallmerod die Herstellung eines zusätzlichen Kanalhausanschlusses beantragt, so das Gericht zum Sachverhalt. Das von ihr unterschriebene Antragsformular enthielt den Hinweis, dass die Aufwendungen für die Herstellung zusätzlicher Grundstücksanschlussleitungen, auch soweit sie innerhalb des öffentlichen Verkehrsraums verlegt werden, in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten sind.

Während der Durchführung der Arbeiten wurde beim Ausheben des notwendigen Grabens im Straßenraum starker Ölgeruch festgestellt. Der Bodenaushub wurde gesondert zwischengelagert, labortechnisch untersucht und auf eine Deponie verbracht. Die Verbandsgemeinde verlangte von dem Eigentümer, die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von 1.773 Euro zu erstatten. Auch hierbei handele es sich um Kosten, die durch die Herstellung des Kanalhausanschlusses entstanden seien, argumentierte die Verbandsgemeinde.

Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Es handle sich zwar grundsätzlich um einen verschuldensunabhängigen Erstattungsanspruch, der nach Ansicht der Koblenzer Richter jedoch im Einzelfall einer angemessenen Risikobegrenzung bedürfe. Dies gelte insbesondere dann, wenn bei der Herstellung des Anschlusses unvorhersehbare Kosten entstünden, die dem begünstigten Grundstückseigentümer auch im weitesten Sinne nicht mehr zurechenbar seien. Ein solcher Fall liege unter anderem vor, wenn – wie hier – die Ursache für die entstandenen Mehrkosten durch das Verhalten eines Dritten gesetzt worden sei. Dies gelte auch dann, wenn der Verursacher im Nachhinein nicht mehr ermittelt werden könne.

Den Hinweis des Verbandes, dass nach der Rechtsprechung auch Kosten für den Einbau einer Hebeanlage durch den Grundstückseigentümer zu tragen seien, hält das Gericht im vorliegenden Fall für nicht ausschlaggebend. Denn dabei handle es sich gerade nicht um Kosten, die durch ein rechtswidriges Verhalten Dritter verursacht worden seien, sondern allein um Kosten, die für das betroffene Grundstück nützlich sind. In dem behandelten Fall durfte der Eigentümer nach Auffassung des Gerichts darauf vertrauen, dass die öffentliche Straße, die hier in der Straßenbaulast der Ortsgemeinde steht, unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und nach den aktuellen anerkannten Regeln der Bautechnik hergestellt ist. Stelle sich heraus, dass dies nicht der Fall ist, wäre es unverhältnismäßig, die Kosten für die Sanierung kontaminierten Erdreichs aus dem öffentlichen Verkehrsraum auf den einzelnen Bürger abzuwälzen, nur weil diese Kosten zufällig im Zusammenhang mit der Herstellung eines von ihm beantragten Grundstücksanschlusses entstanden sind.