In dem Verfahren verlangte ein Umweltverband von dem Gericht, die zuständige Behörde dazu zu verpflichten, die Zwangsvollstreckung gegen ein privates Eisenbahnunternehmen durchzuführen Damit sollte die Umsetzung von wasserrechtlichen Anordnungen erreicht werden, so das OVG zum Sachverhalt. Das im Rahmen der Privatisierung der Bundesbahn gegründete Eisenbahnverkehrsunternehmen erhielt im Juli 2006 die Erlaubnis zum Betrieb des ehemaligen Gleisbauhofs Homburg als „Eisenbahn des nicht öffentlichen Verkehrs“ auf Teilflächen des historischen „Zollbahnhofs“. Dieser umfasste ein insgesamt etwa 60 Hektar großes Gelände, das überwiegend auf dem Gebiet der Gemeinde Kirkel und zu einem geringen Anteil auf dem Gebiet der Kreisstadt Homburg gelegen ist. Der Bereich sei seit 1989 zudem Teil der Schutzzone 3 des Wasserschutzgebiets „Homburg-Beeden“. Nachdem im Vorfeld Anwohnerbeschwerden gegen den Betrieb geltend gemacht worden waren, erhob der Umweltverband im November 2009 Klage.
Da das Unternehmen auf dem Gelände gefährliche Stoffe im Sinne des Chemikalien-Gesetzes lagere und abfülle, sei von der Gefahr nachteiliger Veränderungen des chemischen Zustands des Grundwassers auszugehen, argumentierte der Umweltverband. Das begründe eine Sanierungspflicht. Nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) müsse die zuständige Behörde zur Durchsetzung der Sanierungspflichten tätig werden, wenn eine Umweltvereinigung das beantrage und die zur Begründung vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen ließen.
Anfang 2011 erließ die zuständige Behörde eine wasserrechtliche Anordnung unter anderem darüber, dass alle Fahrstraßen im Bereich der Eisenbahnbetriebsanlage sowie die Lagerebereiche wasserundurchlässig zu befestigen seien. Das anfallende Niederschlagswasser und das Berieselungswasser zur Reduzierung der Staubemission müsse ordnungsgemäß gefasst und zu den Behandlungsanlagen abgeleitet werden. Das Einleiten von Niederschlags- und Berieselungswasser in das verrohrte Gewässer wiederum darf der Anordnung zufolge nur dann erfolgen, wenn dafür eine Einleitungserlaubnis erteilt worden ist. Für die Maßnahmen sollte innerhalb von sechs Monaten ein Genehmigungsantrag für die Änderung der bestehenden bzw. die Neuerrichtung von Bahnanlagen beim Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr gestellt werden.
Das Eisenbahnunternehmen brachte in dem Verfahren vor, für die behauptete deutlich erhöhte Gefahr, dass das Grundwasser nicht mehr als Trinkwasser nutzbar sei, gebe es keinen Anhaltspunkt. Die Regelungen zur Gewässersanierung des USchadG in Verbindung mit dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) verlangten aber ausdrücklich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den ökologischen oder den chemischen Zustand des Gewässers oder auf den mengenmäßigen Zustand des Grundwassers. Davon unabhängig habe das Unternehmen aber Genehmigungsanträge für die vom Beklagten geforderten Maßnahmen bei dem zuständigen Fachministerium eingereicht.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Umweltverbandes ab, und die Berufung dagegen hat nun das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Das Eisenbahnunternehmen habe entsprechende Genehmigungsanträge gestellt, heißt es in dem Urteil des OVG. Von daher stehe dem Verband ein Anspruch darauf, dass die zuständige Behörde zu verpflichten sei, die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung zu ergreifen, um die Umsetzung der wasserrechtlichen Anordnung zu erreichen, offensichtlich nicht zu.
Das OVG weist zudem darauf hin, dass die Verfügungen, die als Vollstreckungsgrundlage in Betracht kommen, ein gestuftes Verhalten des Unternehmens vorgeben. Die zuständige Behörde sei davon ausgegangen, dass vor der Realisierung der zahlreichen Einzelanordnungen in der wasserrechtlichen Verfügung eine präventive Zulässigkeitskontrolle durch das damals zuständige Umweltministerium in einem Genehmigungsverfahren erforderlich war. Das Eisenbahnunternehmen habe im Juli 2011, nachdem das Umweltministerium im Juni 2011 bei einer umweltverträglichkeitsrechtlichen Vorprüfung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen bei unter anderem diesen „Modernisierungsmaßnahmen“ verneint hatte, einen Plangenehmigungsantrag für mehrere Teilprojekte gestellt. Damit bestehe ein schutzwürdiges Interesse des Umweltverbandes mit dem Ziel, dass die beklagte Behörde im Wege des Verwaltungszwangs tätig werden müsste, gegenwärtig nicht mehr, stellt das OVG fest.
Das Eisenbahnunternehmen sei, bevor es die Maßnahmen umsetzen könne, auf die genehmigungsbehördliche Zulassungsentscheidung angewiesen, die bisher nicht ergangen sei. Mit Blick auf den von dem Umweltverband im Berufungsverfahren formulierten „Vollstreckungsantrag“ ist dem OVG zufolge jedenfalls davon auszugehen, dass eine verwaltungsvollstreckungsrechtliche Durchsetzung der konkreten Einzelanordnungen nicht in Betracht komme. Dies sei schon deshalb der Fall, weil gegenwärtig die rechtlich notwendigen Zulassungsentscheidungen fehlten und von dem Eisenbahnunternehmen damit letztlich ein „Schwarzbau“ und damit ein rechtswidriges Verhalten verlangt würde.