DVGW und DWA: Wasserversorgung muss Vorrang vor anderen Entnahmen erhalten


Gesellschaftliche Ansprüche, strukturelle Veränderungen der Landwirtschaft und die Auswirkungen des Klimawandels führten zu einem weiteren Anstieg des Bewässerungsbedarfs, was effiziente Wassernutzungen erfordere, heißt es in einer DVGW-Information, die textgleich als Stellungnahme des DWA-Ausschusses veröffentlicht wird und in das DWA-Merkblatt „Richtlinien für die wasserwirtschaftliche Bewertung von Anträgen zur Bewässerung“ einfließen soll. Zu den Gefährdungen zähle vor diesem Hintergrund insbesondere, dass auf regionaler Ebene das für die Trinkwasserversorgung nutzbare Dargebot mittelfristige vermindert werden könnte.

Des Weiteren empfehlen DVGW und DWA als Maßnahmen gegen die nach ihrer Auffassung drohenden Gefahren, von den derzeit üblichen Genehmigungen zu integrierten Bewirtschaftungsprozessen in der Wasserwirtschaft zu wechseln. Bevor eine Erlaubnis erteilt wird, sollten demzufolge eine Gesamtbetrachtung aller Entnahmen in einem Einzugsgebiet beziehungsweise Grundwasserkörper erfolgen, die in das Verhältnis zum verfügbaren Dargebot zu setzen sei. Dabei seien die genehmigten und nicht die tatsächlichen Entnahmen zu betrachten. Grundsätzlich sollte der wasserrechtliche Status für Wasserentnahmen zu Bewässerungszwecken nicht die Erlaubnis, sondern die Bewilligung bilden.

Anträgen von übergeordneten Institutionen wie zum Beispiel Verbänden nach dem Wasserverbandsgesetz sollte der Vorrang vor Einzelaufträgen gegeben werden, heißt es in der Stellungnahme weiter. Die Bagatellgrenze für die Erlaubnispflicht und für die Dargebotsnachweispflicht müsse in Abhängigkeit von regionalen Besonderheiten, etwa der Betroffenheit von FFH-Gebieten, naturschutzfachlichen Empfindlichkeiten und der Ressourcenbeanspruchung, zu definiert werden.  Nach der Auffassung des DVGW und des DWA-Hauptausschusses sollte oberhalb der Bagatellgrenze ein Mindestanforderungskatalog für wasserrechtliche Erlaubnisanträge erfüllt werden; zudem sollten eine Eigenüberwachung inklusive eines mengenmäßigen abhängigen Monitorings und eine Berichtspflicht erforderlich. Darüber hinaus könnten im Zuge der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis Anforderungen an Umfang, Aktualität und Zuverlässigkeit des Monitorings  und der Berichtspflichten festgelegt werden, empfehlen der DVGW und der DWA-Hauptausschuss „Gewässer und Boden“. Die Daten zu Entnahmen und Dargeboten sind in einheitlicher, elektronischer und für alle betroffenen zugänglicher Form vorzuhalten, heißt es in der Stellungnahme.