Wie das OVG zum Sachverhalt ausführt, wendet sich ein Eigentümer, dessen Grundstück im Geltungsbereich des ursprünglichen Bebauungsplans und in unmittelbarer Nachbarschaft des Änderungsplangebiets gelegenen Grundstücks liegt, gegen einen Bebauungsplan, der eine Intensivierung der Bebauung vorsieht.
Bei dem 1.990 Quadratmeter großen Änderungsplangebiet handelt es sich um das Gelände einer ehemaligen Gärtnerei. Nachdem die Nutzung der Gärtnerei aufgegeben und das Gelände verkauft worden war, entschied sich die Stadt Trier für eine Änderung der bisherigen, auf den vorhandenen Gärtnereibetrieb abgestimmten Bauleitplanung. Die entsprechende Planung im März/April 2014 den Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit vorgestellt. Nach dem städtebaulichen Konzept ist vor allem vorgesehen, zwei Wohngebäude in erster und zweiter Reihe zu schaffen, zwischen denen eine Tiefgarage eingeplant wird.
Von den Trägern öffentlicher Belange wies die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord) darauf hin, dass die Realisierung der Bauvorhaben wegen ihrer Lage im festgestellten Überschwemmungsgebiet der Mosel eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung erfordere. Darüber hinaus erhob lediglich der Antragsteller Einwendungen gegen die Planung und rügte im Wesentlichen das Ungleichgewicht zwischen der auf seinem Grundstück bestehenden und der auf dem Nachbargrundstück nun geplanten Bebauung.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz ist der Änderungs-Bebauungsplan nicht zu beanstanden. Die Umsetzung des Bebauungsplans sei insbesondere nicht wegen der Lage des Plangebiets im Überschwemmungsgebiet der Mosel ausgeschlossen. Diese Lage begründe kein Planungsverbot. Denn das Verbot der Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen in § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes erfasse nur solche Flächen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten, die erstmalig einer Bebauung zugeführt werden sollen, heißt es in dem Urteil. Bloße Umplanungen fielen dagegen nicht darunter.
Des Weiteren ist es dem OVG zufolge auch nicht ausgeschlossen, dass die für die Verwirklichung der Bauvorhaben im Plangebiet nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 WHG notwendige Erlaubnis erteilt werde. Dafür spricht nach Ansicht des OVG nicht zuletzt die Stellungnahme der wasserwirtschaftlichen Fachbehörde im Planaufstellungsverfahren. Mit ihrem Hinweis auf die Notwendigkeit einer Ausnahmegenehmigung für die Bauvorhaben habe sie zu erkennen gegeben, dass sie es nicht von vorneherein für ausgeschlossen hält, dass eine solche Erlaubnis erteilt wird.