Die Regelung habe eine große Bedeutung für die kommunale Wasserwirtschaft und sei unbedingt beizubehalten, heißt es in der Stellungnahme des VKU zum Referentenentwurf des Vergaberechts-Modernisierungsgesetzes des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) (EUWID 21.2015). Mit dem Gesetz sollen die Regelungen der neuen EU-Vergaberichtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden.
In dem Entwurf wird die Ausnahme für Konzessionen im Bereich der Trinkwasserversorgung der Richtlinie über die Konzessionsvergabe inhaltsgleich umgesetzt. Aus Sicht der AöW ist es nun von besonderer Bedeutung, dass ein Rechtsrahmen geschaffen wird, nach dem eine Streichung dieser Ausnahmen durch Regelungslücken oder Ermöglichung von rechtsmissbräuchlichen Öffentlich-Privaten-Partnerschafts-Konstruktionen in Deutschland verhindert wird. Beide Verbände haben ihre Stellungnahmen vor der Anhörung im BMWi am Donnerstag vergangener Woche vorgelegt.
Der VKU begrüßt es nach eigenen Angaben, dass diese Ausnahme für die Trinkwasserversorgung „eins zu eins“ in den vom Bundeswirtschaftsministerium vorgelegten Gesetzesentwurf übernommen wurde. Der Referentenentwurf greife damit den politischen Konsens im Wasserbereich auf: Über die Organisation der Versorgung mit Trinkwasser soll dem verband zufolge weiterhin „bürgernah vor Ort in den Städten und Gemeinden entschieden werden“.
Im Hinblick auf die Regelungsvorschlägen für die interkommunale Zusammenarbeit führt der VKU in seiner Stellungnahme erneut aus, dass die Voraussetzungen einer vergaberechtsfreien Zusammenarbeit zwischen Kommunen oder kommunalen Unternehmen auch dann erfüllt sein müssten, wenn zwei Kommunen oder deren Unternehmen einen im öffentlichen Interesse liegenden Leistungsaustausch vereinbaren und eine Vertragsseite dabei die vereinbarte Leistung erbringt, während die andere Seite hierfür ein entsprechendes Entgelt bezahlt.
Die AöW nennt in ihrer Stellungnahme als ihr Ziel, zu verhindern, dass in der Wasserwirtschaft in Deutschland private Anbieter oder Öffentlich-Private-Partnerschaften (ÖPP) die bewährten öffentlich-rechtlichen Strukturen verdrängen könnten. In diesem Zusammenhang weist die AöW auf den Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode hin, dem zufolge „die öffentliche Daseinsvorsorge, insbesondere die Daseinsvorsorge auf regionaler und kommunaler Ebene (z.B. die Wasserversorgung) zum Kernbestand staatlicher Aufgaben“ gehören. Von dieser Festlegung weicht nach Auffassung der AöW aber bereits das von der Bundesregierung im Januar 2015 beschlossene Eckpunktepapier zum Vergaberecht ab, wonach zentrale Leistungen der Daseinsvorsorge „weiterhin sowohl in öffentlicher als auch in privater Verantwortung verbraucherfreundlich und kostengünstig erbracht werden können“. Die bisherigen Erfahrungen mit Privatisierungen und Öffentlich-Private-Partnerschaften in Deutschland im Bereich der Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung haben nach Auffassung der AöW aber gezeigt, dass dadurch erhebliche Nachteile für die Nutzer und für die Allgemeinheit in ökonomischer, ökologischer und sozialer Hinsicht entstehen könnten.
Vor dem Hintergrund von Abgrenzungsschwierigkeiten bei den Begriffen Konzessionen und Öffentlich-Private-Partnerschaften, die in dem Entwurf nicht gelöst würden, fordert die AöW, dass vor Abschluss von ÖPP-Verträgen und Privatisierungen eine Offenlegung aller Verhandlungen und der Vertragsentwürfe im Sinne der Informationsfreiheitsgesetze erfolgen muss. „Nur so können auch Bürger sich gegen nachteilige Privatisierungen und Öffentlich-Private Partnerschaften, in welcher Konstruktion auch immer, wirksam wehren“, heißt es in der Stellungnahme. Bei Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen der Behandlung als Konzession oder als Auftragsvergabe sollten diese Fälle als vergabepflichtig behandelt werden. Dies ist in den Verordnungsermächtigungen aufzunehmen. So könnte nach Auffassung der AöW verhindert werden, dass das Vergaberecht umgangen werden kann.