Das Ehepaar bewohnt ein Anwesen am Ortsrand von Neuleiningen und verfügt dort über mehrere landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, so das Gericht zum Sachverhalt. Das Land Rheinland-Pfalz hatte bereits im Januar 1992 einen Planfeststellungsbeschluss zum Bau eines Rad- und Gehweges zwischen Neuleiningen und Sausenheim erlassen. In den Nebenbestimmungen war unter anderem angeordnet worden, dass rechtzeitig vor Baubeginn unter Abstimmung mit dem damaligen Staatlichen Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft in Neustadt an der Weinstraße die vorgesehenen Entwässerungsmaßnahmen detailliert auszuarbeiten seien und ein genauer Nachweis der anfallenden Mehrwassermengen im Hinblick auf den Ausgleich der Wasserführung zu führen sei.
Mit den Bauarbeiten des Rad- und Gehweges im Bereich der Gemeinde Neuleiningen Richtung Sausenheim wurde im April 2015 begonnen, so das Gericht. Bereits im Vorfeld der Bauarbeiten wandten die Antragsteller ein, nach Ausbau des Rad- und Gehweges werde das durch die Baumaßnahme gesammelte Oberflächenwasser auf ihre Grundstücke geleitet, weshalb Nässeschäden für ihr Wohngebäude und die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke zu befürchten seien. Nachdem der LBM es abgelehnt hatte, mit dem Beginn der Bauarbeiten zu warten, suchten die Antragsteller um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach mit dem Begehren, dem LBM aufzugeben, die Arbeiten zur Errichtung des Rad- und Gehweges zwischen Neuleiningen und Sausenheim in dem kritischen Bereich vorläufig einzustellen.
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat dem Eilantrag der Grundstückseigentümer stattgegeben. Es bedarf dem Gericht zufolge keiner Entscheidung, ob, wie die Antragsteller behauptet hätten, der Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahre 1992 nach Ablauf von fünf Jahren außer Kraft getreten sei. Selbst wenn die Bauarbeiten zu Recht nach Maßgabe dieses Planfeststellungsbeschlusses erfolgten, verstoße dessen Umsetzung derzeit gegen die angeordnete Auflage. Diese habe auch den Interessen der betroffenen Anlieger an dem künftigen Rad- und Gehweg gedient und damit auch denen der Antragsteller. Mit den jetzigen Bauarbeiten vor Ort habe deshalb bis zur Vorlage der damals geforderten Nachweise und der Abstimmung mit der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Regionalstelle Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Bodenschutz Neustadt, die heute die Aufgaben des damals zuständigen staatlichen Amtes für Wasser- und Abfallwirtschaft in Neustadt an der Weinstraße übernommen habe, nicht begonnen werden dürfen. Diesem Erfordernis sei der Antragsgegner bisher jedoch nicht nachgekommen. Damit liege ein rechtswidriger Eingriff beziehungsweise eine sonstige rechtswidrige Beeinträchtigung einer geschützten Rechtsposition der Antragsteller vor. Um zu verhindern, dass vollendete Tatsachen geschaffen werden, seien die Bauarbeiten daher vorläufig einzustellen.