Die klagenden Eigentümer beanspruchten von einer Eisenbahngesellschaft, von den Kosten eines Anschlusses ihres Grundstücks an die öffentliche Wasserversorgung freigestellt zu werden, so das Gericht zum Sachverhalt. Hintergrund des Streits ist ein zugunsten der Eisenbahngesellschaft ergangener Planfeststellungsbeschluss für eine Gleis- und Rutschsanierung sowie Böschungssanierung, die für die Reaktivierung einer Bahnstrecke als Tourismusbahn vorgenommen werden sollen.
Da die Eigentümer eingewendet hatten, dass die Baumaßnahmen wegen einer möglichen Beeinträchtigung ihres Brunnens die Wasserversorgung ihres Hofgrundstücks gefährden könnten, hatte sich die Eisenbahngesellschaft im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses bereit erklärt, den Hof an die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde anzuschließen, falls der Brunnen trocken fallen sollte, und die Kosten dafür zu tragen. Ein Rechtsstreit zwischen den Beteiligten einschließlich der Planfeststellungsbehörde wurde auf der Grundlage eines außergerichtlichen Vergleichs beendet, in dem unter anderem geregelt worden war, was unter dem Begriff des „Trockenfallens“ im Sinne der Zusage zu verstehen sei und in welcher Form gegebenenfalls der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung vorgenommen werden solle.
In der Folgezeit entstand ein neuer Streit zwischen den Beteiligten darüber, ob inzwischen die Voraussetzungen, unter denen der Hof an die öffentliche Wasserversorgung anzuschließen sei, eingetreten seien. Eine entsprechende gegen die Eisenbahngesellschaft gerichtete Leistungsklage der Eigentümer wies das Verwaltungsgericht Stuttgart ab (Az.: VG 2 K 3222/09 vom 13.07.2010).
Die Berufung dagegen blieb erfolglos. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg stellte sich in seinem Urteil (Az.: VGH 5 S 2316/11 vom 17.12.2013) auf den Standpunkt, dass die Voraussetzungen eines allein möglichen Anspruchs aus dem - durch den Vergleichsvertrag konkretisierten beziehungsweise modifizierten - Planfeststellungsbeschluss nicht gegeben seien. Zwar spreche vieles dafür, dass der Brunnen tatsächlich trocken gefallen sei. Ein Anspruch könne sich daraus aber nur ergeben, wenn ein „Trockenfallen“ durch die planfestgestellten Maßnahmen verursacht worden sei. Für einen solchen Ursachenzusammenhang fehle es aber an jeglichen Anhaltspunkten.
Auch die Beschwerde der Eigentümer gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs ist nun erfolglos geblieben. Die von den Eigentümern aufgeworfenen Fragen verleihen der Rechtssache nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keine grundsätzliche Bedeutung. So bestehe kein grundsätzlicher Klärungsbedarf im Hinblick auf die Fragen, „ob eine Zusage in einem Planfeststellungsbeschluss die Beweislast für den Eintritt einer Bedingung zu Lasten des Vorhabenträgers umkehrt“ und „ob eine Zusage und/oder Modifikation einer Zusage in einem Vergleichsvertrag die Frage nach der Ursächlichkeit einer Bedingung überhaupt zulässt oder nicht entfallen lässt, weil es auf die Ursächlichkeit im Falle des Eintritts einer vereinbarten Bedingung nicht mehr ankommt“.
Es sei offensichtlich, dass allein die Tatsache der Aufnahme einer Zusage des Vorhabenträgers in einem Planfeststellungsbeschluss nichts über die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für das Zugesagte hergibt, heißt es in dem Beschluss. Ebenso liege es auf der Hand, dass nicht die Rechtsform der Zusage als solche, sondern der Inhalt der Zusage dafür maßgeblich sei, unter welchen Voraussetzungen das Zugesagte beansprucht werden kann. Die Feststellung dieses Inhalts bestimmt sich dem Bundesverwaltungsgericht zufolge aber wiederum nach den Einzelumständen des Falles und lasse deshalb eine verallgemeinerungsfähige Beantwortung nicht zu.