Gegen ehemaligen Wasserversorger besteht kein Anspruch auf Ausgleich für Schutzgebiet


Nach § 52 Abs. WHG ist für wirtschaftliche Nachteile, die die Anordnung eines Wasserschutzgebiets aufgrund der eingeschränkten land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks zur Folge hat, ein angemessener Ausgleich zu leisten.

Geklagt hat der Eigentümer eines landwirtschaftlichen Hofes, dessen Flächen zum Teil in der Wasserschutzzone II liegen, so das Verwaltungsgericht zum Sachverhalt. Ende der 50er-Jahre war im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens ein im Eigentum des Großvaters des Klägers stehendes Grundstück, auf dem sich ein ergiebiger Quellbrunnen befand, der Gemeinde zugeteilt worden. Dafür wurde dem Großvater des Eigentümers das Wasserentnahmerecht für diese Quelle eingeräumt. Aufgrund einer notariell beurkundeten Vereinbarung vom Juli 1960 verzichtete der Großvater des Eigentümers auf sein Wasserentnahmerecht und wurde in der Folgezeit weiter unentgeltlich mit so viel Frischwasser versorgt, wie es für die Versorgung von Menschen und Tieren benötigt wurde.

Im Jahr 1994 teilte die Gemeinde der Mutter des Klägers mit, dass der Notarvertrag keine Grundlage für die bislang kostenlos erfolgte Wasserlieferung bilden könne. Ein Gebührenbescheid über 21.173 DM wurde allerdings 1997 aufgehoben, da es nach Auffassung des zuständigen Gerichts an einer Gebührenkalkulation mangelte.

Die Gemeinde verfügte ursprünglich über das Recht, auf dem Flurstück Wasser in einer Menge von 2.600 Kubikmeter pro Tag zu fördern. Wegen positiver Parasitenbefunde war die Förderung seit 1997 außer Betrieb. Der Eigentümer gab dem Gericht zufolge an, davon nichts gewusst zu haben. Die Trinkwasserversorgung wird seither durch einen Wasserverband aus einer Talsperre sichergestellt. Im Oktober 2008 widerrief die Bezirksregierung vor dem Hintergrund der positiven Parasitenbefunde gegenüber der Gemeinde das im Wasserbuch eingetragene Wasserrecht.

Im November 2009 setzte die Gemeinde gegenüber dem Eigentümer für die Zeit vom 29. August 2005 bis zum 31. Dezember 2005 sowie für die Jahre 2006 bis 2008 Wassergebühren in Höhe von insgesamt 7.236 Euro fest. Im Rahmen eines Mediationsverfahrens schlossen die Beteiligten im Dezember 2010 einen Vergleich, nach dem das Wasserbezugsrecht, für die Dauer des Zeitraums, in dem eine Wassergewinnung nicht stattfindet, ausgesetzt werden sollte. Dem zufolge sei die Gemeinde für diesen Zeitraum auch nicht verpflichtet, dem Eigentümer unentgeltlich Wasser zur Verfügung zu stellen. Der Eigentümer nahm nach den Regelungen des Vergleichs den Widerspruch gegen den Wasseranschlussbeitrag für das Grundstück zurück, womit der Bescheid über den Wasseranschlussbeitrag über 33.500 Euro Bestandskraft erlangen sollte. In dem Vergleich wurde darüber hinaus darauf hingewiesen, dass nach der Wasserschutzgebietsverordnung für die Wassergewinnungsanlage das Aufbringen von Gülle in der Schutzzone II verboten ist.

Der Eigentümer beantragte daraufhin bei der Gemeinde eine Entschädigung für die Gülleaufbringung, was von den Stadtwerken der beklagten Stadt abgelehnt wurde. Zur Begründung führten die Stadtwerke an, sie seien spätestens seit dem Widerruf der wasserrechtlichen Erlaubnis nicht mehr Begünstigte im Sinne des  § 52 Abs. 5 WHG und damit nicht mehr ausgleichspflichtig. Zwar seien sie in der Wasserschutzgebietsverordnung ursprünglich als begünstigter Unternehmer genannt. Im Rahmen der 2. Änderungsverordnung zur Wasserschutzgebietsverordnung vom 12. Dezember 2013 wurden die Stadtwerke aber als begünstigter Unternehmer gestrichen.

Dem Urteil des Verwaltungsgerichts zufolge hat der Eigentümer keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 10.710 Euro. Ein solcher Anspruch könne nicht auf den zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleich gestützt werden, der lediglich eine rechtlich unverbindliche Absichtserklärung, aber keine Einigung der Beteiligten über die Zahlung von Ausgleichsleistungen enthalte. Vor diesem Hintergrund komme es nicht darauf an, ob es seinerzeit die Vorstellung der Beteiligten gewesen sei, dass die Stadt oder deren Stadtwerke ausgleichspflichtig seien.

Ein Anspruch kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht auf § 52 WHG gestützt werden, da die Stadt nicht der der richtige Anspruchsgegner sei. Nach dem WHG müsse der Träger der Wasserversorgung den Ausgleich leisten, was auf die beklagte Stadt, die seit 1997 kein Wasser mehr aus dem Bereich des Wasserschutzgebiets gefördert habe, nicht zutreffe. Seitdem erfolge die Trinkwasserversorgung durch den Wasserverband aus der Talsperre. Dass die Stadt den Widerruf der wasserrechtlichen Erlaubnis „grob fahrlässig“ verursacht habe, wie der Eigentümer argumentiere, lasse sich nicht feststellen.

Etwas anderes folge für die Frage der Begünstigung auch nicht daraus, dass in der Wasserschutzverordnung als begünstige Unternehmer die Stadtwerke genannt sind. Dabei sei es zunächst ohne Belang, dass in der Rechtsverordnung nicht die Stadt, sondern die Stadtwerke sind. Denn als Eigenbetrieb hätten die Stadtwerke nach der Gemeindeordnung NRW keine eigene Rechtsfähigkeit.

Des Weiteren stellt das Verwaltungsgericht fest, dass die Angabe in einer Rechtsverordnung nicht zur Folge haben könne, dass die Stadt losgelöst von den tatsächlichen Gegebenheiten als begünstigt anzusehen ist. Die Benennung einer Person als begünstigt setze voraus, dass eine Begünstigung tatsächlich gegeben sei. Ansonsten wäre eine Person aufgrund einer von der Bezirksregierung   erlassenen ordnungsbehördlichen Verordnung ausgleichspflichtig, auch wenn sie nicht mehr begünstigt sei, etwa weil sie die Aufgabe der Wasserversorgung übertragen habe, und obwohl das Wasserhaushaltsgesetz und damit ein Bundesgesetz die Ausgleichspflicht an die Begünstigung knüpfe. Damit sei es unerheblich, wann die Stadt die Änderung der Rechtsverordnung beantragt habe und dass die Änderung erst mit der 2. Änderungsverordnung zur Wasserschutzgebietsverordnung im Dezember 2013 vollzogen worden sei.