Gemeinde nicht zu Sondervereinbarung über Anschluss an Wasserversorgung verpflichtet


Der Streit dreht sich dem BayVGH zufolge um die Frage, ob die klagenden Eigentümer einen Anspruch auf Anschluss ihres Anwesens an die gemeindliche Wasserversorgung beziehungsweise einen Anspruch auf Abschluss einer entsprechenden Sondervereinbarung mit dem Versorger haben. Auf dem Grundstück betreiben die Eigentümer einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb im Außenbereich, der über eine private Quelle mit Wasser versorgt wird, die in einiger Entfernung auf einem Fremdgrundstück liegt. Die öffentliche Wasserleitung reicht nicht bis an das im Außenbereich gelegene Grundstück der Kläger heran, sondern endet etwa 100 Meter vorher.

Im September 2010 teilte die Gemeinde den Eigentümern mit, dass ihr Grundstück nicht durch die gemeindliche Versorgungsleitung erschlossen werde. Ein Rechtsanspruch auf eine neue Versorgungsleitung oder die Änderung der vorhandenen Versorgungsleitung bestehe nicht. Es bestehe jedoch die Möglichkeit, dass Grundstücke durch einen überlangen Hausanschluss an die gemeindliche Versorgungsleitung angeschlossen würden. Voraussetzung dafür sei, dass der Grundstückseigentümer mit der Gemeinde eine Sondervereinbarung abschließe. Die Kosten für einen überlangen Hausanschluss gingen zu Lasten des Grundstückseigentümers. Würden für die Verlegung des Hausanschlusses Grundstücke Dritter benutzt, seien entsprechende Grunddienstbarkeiten zu bestellen.

Mit ihrer Klage vom Mai 2012 verfolgten die Eigentümer das Ziel, den Versorger zu verpflichten, den Anschluss ihres Anwesens an die Wasserversorgungsanlage zu gestatten oder ihn zu verpflichten, den Klägern ein Angebot zum Abschluss einer Sondervereinbarung abzugeben. Die das Anwesen erschließende Quelle befinde sich auf fremden Grundstücken, die Leitung von der Quelle sei 80 bis 100 Jahre alt, laufe über weitere fremde Grundstücke und sei erneuerungsbedürftig. Die Eigentümer dieser Grundstücke wollten jedoch die Leitung entfernt haben und nicht erneuern lassen. Am Ende der gemeindlichen Wasserversorgungsleitung sei bereits ein Schieber für den Anschluss des klägerischen Grundstücks angebracht worden. Da die Eigentümer bereit seien, sämtliche anfallenden Mehrkosten für den überlangen Hausanschluss zu tragen, liege kein Versagungsgrund vor. Die Gemeinde bestritt dagegen, dass das Anwesen unzureichend mit Wasser versorgt werde.

Nachdem die Klage im April 2013 vom Verwaltungsgericht Regensburg abgewiesen worden war, hat nun der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Berufung dagegen zurückgewiesen. Der Antrag, den Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung zu gestatten, sei unbegründet, weil das Grundstück von der Wasserversorgungseinrichtung des Versorgers nicht erschlossen werde. Da die vorhandene Wasserversorgungsleitung etwa 100 Meter vor dem klägerischen Grundstück ende, fehle die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, die öffentliche Einrichtung in Anspruch zu nehmen. Eine solche Möglichkeit wäre nur gegeben, wenn der zur öffentlichen Einrichtung gehörende Wasserversorgungsstrang in einer angrenzenden Verkehrsfläche verlegt oder eine solche Versorgungsleitung unmittelbar an die Grundstücksgrenze herangeführt wäre. Auf die Änderung der Versorgungsleitung in Form einer Verlängerung bestehe kein Anspruch. Daher bestehe kein Anschluss- und Benutzungsrecht gemäß der Wasserabgabesatzung (WAS).

Das Verwaltungsgericht habe auch zu Recht darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass für die gemeindliche Wasserversorgungseinrichtung staatliche Fördermittel geflossen seien und in der Straße ein Schieber zum Anschluss weiterer Grundstücke vorgesehen worden sei, nicht zu einem Anspruch auf Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung führen könne. Das Recht, das der staatlichen Förderung gemeindlicher Wasserversorgungseinrichtungen zugrunde liegt, regle nur die Verhältnisse zwischen dem Staat als Förderer und der Gemeinde als Bauherrin der Anlage. „Der Einbau von Anlagenteilen, die später nicht genutzt werden, mag im Einzelfall förderrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, ein Recht auf Anschluss an eine Wasserversorgungsanlage kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden“, heißt es in dem Urteil.

Auch ein Anspruch auf Abschluss einer Sondervereinbarung besteht dem Verwaltungsgerichtshof zufolge nicht. Nach der WAS könne die Gemeinde durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen, wenn der Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss berechtigt oder verpflichtet ist, erläutert der VGH. Die Regelung der WAS diene aber nicht dem Zweck, die der Gemeinde eingeräumte Bestimmungsmacht über die Ausdehnung der Wasserversorgungsanlage einzugrenzen oder zu beschränken. Die Gemeinde könne vielmehr aus jedem sachlichen Grund den Abschluss einer solchen Vereinbarung ablehnen. Im vorliegenden Fall habe die Gemeinde zunächst den Abschluss einer Sondervereinbarung unter der Voraussetzung in Aussicht gestellt, dass vorher streitige Grundstücksrechtsverhältnisse im Straßengrund zu ihren Bedingungen bereinigt würden. Diesen Aspekt habe sie später im Lauf des Verfahrens fallen gelassen und sich darauf berufen, keinen Bezugsfall für andere abgelegene landwirtschaftliche Anwesen zu schaffen. Dies sei rechtlich nicht zu beanstanden.

Eine Sondervereinbarung im Sinne der WAS sei kein Verwaltungsakt, sondern eine vertragliche Abmachung. Aus der Formulierung „es besteht jedoch die Möglichkeit, dass Grundstücke durch einen überlangen Hausanschluss an die gemeindliche Versorgungsleitung angeschlossen werden“ und der Benennung einiger Bedingungen für den Abschluss eines derartigen Gestattungsvertrages sei sich keine Zusicherung des Abschlusses einer Sondervereinbarung mit einer abschließenden Fixierung etwaiger Vertragsinhalte entnehmen.

Auch ein Anspruch aus einer Verdichtung der gemeindlichen Erschließungspflicht besteht im vorliegenden Fall nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht. Zum einen könnte dem BayVGH zufolge von einer Verdichtung der Erschließungspflicht nur dann gesprochen werden, wenn die hier von den Klägern geforderte Erschließung nicht nur gewünscht, bequemer oder verlässlicher, sondern zur weiteren Nutzung des Anwesens absolut erforderlich sei. Dazu fehle es an belastbaren Anhaltspunkten. Zunächst hatten die Kläger vorgetragen, dass die seit Jahrzehnten bestehende und funktionierende Wasserleitung, mit der ein Dreipersonenhaushalt und etwa 15 Stück Vieh versorgt worden seien, mangelhaft sei und es zu Versorgungsengpässen komme. Die Eigentümer verfügten neuerdings aber über einen weiteren genehmigten Brunnen verfügten, mit dem sie jetzt offenbar ohne weiteres ihren Viehbestand als größten Wasserverbraucher versorgen könnten. Die Überprüfung dieses eigenen Wassers auf seine Trinkwasserqualität hätten sie bislang für unnötig gehalten, was nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs bei einem tatsächlichen Wassermangel bezogen auf die alte Wasserleitung und die dadurch noch versorgten drei Bewohner nicht nachvollziehbar wäre. Bei einer derartigen Sachlage liege eine Verdichtung der gemeindlichen Erschließungspflicht nicht nahe.