Das im Eigentum einer in Süddeutschland lebenden Privatperson stehende Schöpfwerk wurde von einem Wasser- und Bodenverband betrieben, so das OVG zum Sachverhalt. Nachdem dieser dem Landrat in dessen Eigenschaft als Untere Wasserbehörde angezeigt hatte, den Betrieb des Schöpfwerks einstellen zu wollen, gab der Landrat dem Land Brandenburg im April 2014 auf, das Schöpfwerk weiter zu betreiben.
Das durch das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (LUGV) vertretene Land erhob Widerspruch und suchte beim Verwaltungsgericht Potsdam um vorläufigen Rechtsschutz nach. Mit Beschluss vom 10. Oktober 2014 stellte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Landes wieder her. Dagegen wiederum erhob der Landrat Beschwerde.
Das OVG ist der Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt und hat den Eilantrag des Landes abgelehnt. Das Verwaltungsgericht gab dem Eilantrag des Landes mit dem Argument statt, eine Weiterbetreibensanordnung in Bezug auf ein Schöpfwerk dürfe nach dem Brandenburgischen Wassergesetz (BbgWG) nur gegenüber dem bisherigen Betreiber ergehen. Der Landrat hielt dem entgegen, dass das BbgWG zwar den aktuellen Anlageneigentümer als Weiterbetreibenspflichtigen ansehe. Allerdings könne der bisherige Betreiber verlangen, dass die Begünstigten des Schöpfwerksbetriebes nach seiner Wahl die Kosten für das Schöpfwerk oder den Betrieb und die Unterhaltung des Schöpfwerks selbst übernehmen. Habe der Anlageneigentümer - wie vorliegend - die Übernahme von Schöpfwerksbetrieb und -unterhaltung durch die Begünstigten verlangt, so habe er ein entsprechendes Handeln der Begünstigten gebilligt, so dass eine förmliche Weiterbetreibensanordnung unterbleiben und sich die Untere Wasserbehörde darauf beschränken könne, den Weiterbetrieb durch die Begünstigten zu regeln.
Das OVG kommt zu dem Schluss, dass dem Land Brandenburg der begehrte vorläufige Rechtsschutz nicht zusteht. Dem OVG zufolge kann es offen bleiben, ob das Landeswassergesetz der Unteren Wasserbehörde die Möglichkeit gibt, eine Weiterbetreibensanordnung direkt gegenüber einem der Begünstigten des Schöpfwerksbetriebs zu erlassen, wenn sich der Anlageneigentümer für einen Weiterbetrieb des Schöpfwerks durch die Begünstigten entschieden hat. Auch könne offen bleiben, ob das Land Brandenburg deswegen als Begünstigter des Schöpfwerksbetriebes im Sinne des Landeswassergesetzes anzusehen sei, weil der Schöpfwerksbetrieb auch im öffentlichen Interesse liege und das Land gerade deshalb ohnehin schon einen erheblichen Teil der Kosten des Schöpfwerksbetriebes trage.
Auf diese Fragen kommt es in dem Fall nach Auffassung des OVG nicht an, weil der Eilantrag des Landes Brandenburg mangels Rechtsschutzbedürfnisses an sich unzulässig sei. Das Rechtsschutzbedürfnis fehle für so genannte „In-Sich-Prozesse der öffentlichen Hand“, wenn der Streit mit behördlichen Mitteln beigelegt werden kann, weil beide Seiten einer gemeinsamen Verwaltungsspitze unterstehen, die für sie verbindliche Entscheidungen im Aufsichtswege treffen kann. Dies sei hier der Fall: Auf der Antragstellerseite steht das Land Brandenburg, vertreten durch das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, auf der Antragsgegnerseite der Landrat als Untere Wasserbehörde des Landes Brandenburg, stellt das OVG fest. Beide Seiten unterstehen den Weisungen des Umweltministeriums Brandenburg, das nicht nur dem Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz übergeordnet ist, sondern auch die Sonderaufsicht über den Landrat als Untere Wasserbehörde führt. Das Umweltministerium könne damit für beide Stellen verbindlich klären, ob der Landrat das Land hinsichtlich des Weiterbetriebes des Schöpfwerkes in Anspruch nehmen kann.