Das Landratsamt Berchtesgadener Land genehmigte im August 2015 zwar den Bau und Betrieb der Anlage, ordnete aber keinen Sofortvollzug an. Die Bauherrin der Anlage wollte den Baubeginn deshalb in einem gerichtlichen Eilverfahren durchsetzen, nachdem sie wegen Verbandsklagen des BN sowie des Landesfischereiverbands Bayern e.V. derzeit gehindert ist, von der Genehmigung Gebrauch zu machen.
Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts misst in ihrem Beschluss (Az. M 2 SN 15.4544 vom 30. Oktober 2015) der noch zu verhandelnden Klage des BN gegen das Vorhaben Erfolgsaussichten bei. Die Ramsauer Ache stelle im Bereich des Vorhabens auf etwa 300 Metern Länge einen naturnahen Bereich eines Fließgewässers dar, der dem gesetzlichen Biotopschutz unterliege. Deshalb sei die Wasserkraftanlage nur genehmigungsfähig, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse daran bestehe, sie gerade an diesem Standort zu verwirklichen. Hieran bestünden erhebliche Zweifel. Auch sei die Auffassung des Landratsamts, das für das Vorhaben keine Verpflichtung zur vorherigen Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestand, nicht haltbar. Das Landratsamt hätte deshalb ein Planfeststellungsverfahren durchführen müssen.
In diesem Verfahren hätte auch bereits die Errichtung von insgesamt über 300 Meter langen Baustraßen mitbehandelt werden müssen, die während der mehrmonatigen Bauzeit im Uferbereich der Ramsauer Ache eingerichtet werden sollen.
Gegen den Beschluss kann binnen zwei Wochen Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) eingelegt werden.