Erfolgloses Normenkontrollverfahren gegen Wasserschutzgebietsverordnung "Goldene Meile"


Im nördlichen Bereich der Rheinaue zwischen Sinzig und Bad Breisig lag das 1977 festgesetzte Wasserschutzgebiet „Goldene Meile (alt)“, dessen Regelungen 2007 außer Kraft traten. Unmittelbar südlich schloss sich das 1984 festgesetzte und von seiner Geltungsdauer bis 2014 befristete Wasserschutzgebiet „Am Maar“ zugunsten der Verbandsgemeinde Bad Breisig an. Wie das Gericht ausführte, wurde aus wirtschaftlichen Gründen entschieden, zukünftig eine gemeinsame Trinkwassergewinnung für Sinzig und Bad Breisig aus den Brunnen „Niederau“ der Stadtwerke Sinzig vorzunehmen. Die Ausweisung des neuen Wasserschutzgebiets „Goldene Meile“ für die Brunnen „Niederau“ durch die Rechtsverordnung der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord vom 9. November 2011 führt zu einer erheblichen räumlichen Erweiterung des unter Schutz gestellten Gebiets, das nunmehr erstmals auch das gesamte Stadtgebiet von Niederbreisig umfasst und im Osten durch das Rheinufer begrenzt wird.

Die Stadt Bad Breisig und der Eigentümer eines im Schutzgebiet von Niederbreisig gelegenen Grundstücks, auf dem sich die Hofstelle des landwirtschaftlichen Betriebs seines Sohnes befindet, begehrten mit ihren Normenkontrollanträgen, die Wasserschutzgebietsverordnung für unwirksam zu erklären. Zur Begründung machte die Stadt Bad Breisig insbesondere geltend, die Schutzzone sei durch die Einbeziehung des gesamten Stadtgebiets von Niederbreisig zu weit in südlicher Richtung ausgedehnt. Die in der Verordnung enthaltenen Schutzanordnungen seien ebenfalls zu beanstanden. Insgesamt würden die Regelungen unangemessen in ihre gemeindliche Planungshoheit eingreifen. Daneben befürchtete sie durch die in den Schutzzonen geltenden Verbote einen unangemessen Eingriff in das Eigentum und die Berufsfreiheit der im Wasserschutzgebiet ansässigen Betriebe und Privatpersonen. Darin sah vor allem auch der Grundstückseigentümer eine Rechtsverletzung. Nach Einholung eines eigenen Sachverständigengutachtens zur Ausdehnung der Schutzzone lehnte das Oberverwaltungsgericht die Normenkontrollanträge ab.

Der Umstand, dass das Schutzgebiet an den Rhein grenze, stelle seine Schutzfähigkeit nicht in Frage, so das OVG. Dies folge zweifelsfrei nicht nur aus den fachbehördlichen Stellungnahmen des Landesamtes für Geologie und Bergbau, sondern auch aus dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen. Danach seien hier durch die Nähe zum Rhein und den damit verbundenen Prozess der Uferfiltration keine besonderen Gefährdungen des Trinkwassers zu besorgen, was durch die vorliegenden Wasseranalysen aus den Brunnen bestätigt werde. Bei der Festlegung der Schutzgebietsgrenze seien Teile des Flusses nicht mit in die Schutzzone einzubeziehen gewesen mangels möglicher Ankerplätze für Schiffe im vorliegend zu beurteilenden Rheinuferbereich. Die zwischen den Beteiligten umstrittene Vergrößerung des Schutzgebiets in südlicher Richtung sei nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme von fachlichen Grundsätzen gedeckt und halte sich daher ebenfalls im Rahmen des dem Antragsgegner zustehenden Gestaltungsspielraums.

Schließlich seien auch die in der Rechtsverordnung enthaltenen Schutzanordnungen rechtmäßig. Die verfassungsrechtlich geschützte Planungshoheit der Stadt Bad Breisig werde durch die in der angefochtenen Verordnung getroffenen Regelungen, darunter vor allem die Verbote zur Ausweisung und Erweiterung von Baugebieten, nicht unverhältnismäßig betroffen. In dem außerhalb des Wasserschutzgebiets gelegenen Teil ihres Gemeindegebiets blieben ihr die ortsplanerischen Möglichkeiten erhalten. Aber auch innerhalb des Wasserschutzgebiets sei ihr nicht jede Planungsmöglichkeit genommen, heißt es in der Begründung. So sei lediglich in einem Teil der Schutzzonen die Ausweisung und Erweiterung von jeglichen Baugebieten verboten, während in dem übrigen Teil nur Gewerbegebiete untersagt seien. Auch Grundrechte von Privaten seien nicht verletzt. Der Gesetzgeber sei zu einer Beschränkung der Eigentumsposition berechtigt, die hier wegen der überragenden Bedeutung des Gemeinwohlinteresses an einer gesicherten Trinkwasserversorgung nicht unangemessen sei. Ein Verstoß gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit scheide ebenfalls aus, weil die getroffenen Festsetzungen allenfalls mittelbare Berufsausübungsregelungen darstellten, die durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gedeckt seien.