Bislang konnten betroffene Gemeinden und Privatleute nur dann klagen, wenn die Umweltverträglichkeit eines Bauprojekts überhaupt nicht geprüft worden war, aber nicht im Fall einer möglicherweise fehlerhaften Prüfung. Diese Einschränkung war vom Europäischen Gerichtshof beanstandet worden.
Das Gesetz zielt nach Angaben der Bundesregierung darauf ab, die Verfahrensrechte von Bürgern und anerkannten Umweltvereinigungen zu stärken. Durch deren aktive Mitwirkung könne Defiziten bei der Umsetzung und Anwendung des nationalen und europäischen Umweltrechts effektiv entgegengewirkt werden, heißt es in der Begründung zu dem Entwurf. Die Eröffnung wirksamer Rechtsbehelfsmöglichkeiten für Einzelpersonen und Umweltverbände ergänze und komplettiere die bestehenden Beteiligungsrechte in Planungs- und Zulassungsverfahren. Mit einem verbesserten Rechtsschutz werde die Durchsetzung umweltrechtlicher Anforderungen gestärkt und damit den Belangen der Umwelt als einer wesentlichen Komponente der nachhaltigen Entwicklung Geltung verschafft.
Das EuGH-Urteil vom 7. November 2013 (Rechtssache C-72/12) geht auf eine Klage der Gemeinde Altrip und von Anliegern aus dem Jahr 2005 zurück, die wegen der geplanten Errichtung eines Hochwasserrückhaltebeckens gegen das Land Rheinland-Pfalz geklagt und beanstandet hatten, dass die vor dem Beschluss zur Errichtung des Wasserrückhaltebeckens vorausgegangene Umweltverträglichkeitsprüfung mangelhaft gewesen sei. Der Europäische Gerichtshof kam daraufhin zu dem Schluss, dass Betroffene die Möglichkeit haben müssten, sowohl gegen eine nicht durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung klagen zu können als auch gegen eine fehlerhaft durchgeführte UVP.
Zuvor hatte es das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz aus formalen Gründen abgelehnt, die Einwände gegen die Umweltverträglichkeit zu berücksichtigen. Es ließ dabei offen, ob die der Planfeststellung zugrunde liegende Umweltverträglichkeitsprüfung an den von den Klägern geltend gemachten Fehlern leidet, da die Kläger sich auf solche Fehler nicht berufen könnten. Der EuGH hält derartige Einschränkungen für europarechtswidrig, weil sie dem Regelungszweck der EU-Richtlinie zur Umweltverträglichkeitsprüfung widersprächen. Die Entscheidung des EuGH beantwortete Fragen, die das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) dem Europäischen Gerichtshof in Form eines Vorabentscheidungsverfahrens vorgelegt hatte. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun eine Entscheidung in der Hauptsache für die laufende Woche angekündigt.