In dem Streit geht es darum, ob der wasserrechtliche Planfeststellungsbeschluss des Landes Rheinland-Pfalz, der die Errichtung einer großflächigen Wasserrückhaltung in Waldsee/Altrip/Neuhofen zum Gegenstand hat, rechtmäßig ist.
Gegen den Planfeststellungsbeschluss klagen die Gemeinde Altrip und mehrere Anlieger, so das BVerwG zum Sachverhalt. Die Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht ließ in seinem Urteil offen, ob die im Planungsverfahren durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung an den von den Klägern geltend gemachten Fehlern leidet, da die Kläger sich darauf nicht berufen könnten (Az.: 1 A 10722/08 vom 12.2 2009). Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz rechtfertige jedenfalls deswegen keine andere Beurteilung, weil es nach der Übergangsregelung keine Anwendung auf Planfeststellungsverfahren finde, die wie hier vor seinem Inkrafttreten begonnen worden seien. Eine Klägerin sei zwar wegen der unmittelbaren Betroffenheit ihrer Grundstücke an sich umfassend rügebefugt; sie sei aber mit ihren Einwendungen zum Umwelt-, Natur- und Artenschutz ausgeschlossen, weil sie diese nicht bereits im Verwaltungsverfahren erhoben habe, argumentierte das OVG.
Das Bundesverwaltungsgericht setzte das Verfahren aus und legte dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Fragen zur Vereinbarkeit des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit dem Unionsrecht vor (Az.: BVerwG 7 A 20.11). Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in einigen Punkten dem Unionsrecht widerspricht (Az.: C-72/12 vom 7.11.2013). Auf eine Klage der Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland hin hat der EuGH zudem aktuell entschieden, dass die Regelungen über den Ausschluss von Einwendungen mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sind (Az.: C-137/14 vom 15.10.2015).
Vor diesem Hintergrund war der Rechtsstreit dem Bundesverwaltungsgericht zufolge an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen. Das OVG müsse nun insbesondere klären, ob die von den Klägern geltend gemachten Defizite der Umweltverträglichkeitsprüfung vorliegen und zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen. Auf die Klage der Klägerin, deren Eigentum betroffen ist, werde es zudem die Vereinbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses mit dem übrigen Umweltrecht sowie dem Natur- und Artenschutzrecht zu prüfen haben. Auch mit der Frage, ob Altrip im Falle einer Flutung des Polders ausreichend sicher an das Straßennetz angebunden ist, wird es sich dem Bundesverwaltungsgericht zufolge erneut befassen müssen.