Die Eigentümerin eines Weinbergs, der in der Schutzzone II eines geplanten Wasserschutzgebiets liegt, wollte auf dem Grundstück ein Winzerfest mit Ausschank veranstalten, so der VGH zum Sachverhalt. In der Schutzzone liegt ein Brunnen, der derzeit die einzige Quelle der Trinkwasserversorgung der Antragsgegnerin. Die Trinkwasserversorgung der Antragsgegnerin beruht derzeit ausschließlich auf diesem Brunnen.
Das Verwaltungsgericht Würzburg hatte den Antrag der Eigentümerin abgelehnt, das Landratsamt zu verpflichten, ihr für zwei Tage auf dem Grundstück einen Ausschank sowie auf einem im Eigentum der Gemeinde stehenden Feldweg die Aufstellung einer Toilette mit Auffangbehälter zu gestatten. Die Beschwerde dagegen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Dass es auch in einem als Wasserschutzgebiet nur vorgesehenen Gebiet Anlass zu Schutzanordnungen geben könne, zeige § 52 Abs. 2 Satz 1 WHG, heißt es in dem Beschluss. Die Anordnung von Schutzanordnungen ist dieser Regelung zufolge dann möglich, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.
Die Argumentation, dass die Trinkwassererschließung in 130 Meter Tiefe an dem Brunnen durch Maßnahmen auf dem Grundstück der Antragsteller überhaupt nicht gefährdet werden könne, hält der VGH für nicht plausibel. Gerade im Zusammenhang mit einem Gaststättenbetrieb könnten keimbelastete Abwässer anfallen, heißt es in dem Beschluss.
Das Grundstück liege in der engeren Schutzzone des geplanten Wasserschutzgebiets. Die engere Schutzzone eines Wasserschutzgebiets soll bis zu einer Linie reichen, von der aus das genutzte Grundwasser eine Verweildauer von mindestens 50 Tagen bis zum Eintreffen in der Trinkwassergewinnungsanlage hat, erläutert der VGH. Diese Mindestverweildauer gewährleiste in der Regel, dass pathogene Mikroorganismen zurückgehalten werden – ein Ansatz, der rechtlich nicht zu beanstanden sei. Dass die Planung des Wasserschutzgebiets für den Brunnen insofern fehlerhaft sein sollte, haben die Antragsteller dem VGH zufolge nicht glaubhaft gemacht.
Die von der Eigentümerin vorgeschlagene Verlagerung der Toilettenanlagen, die zu dem vorübergehenden Gaststättenbetrieb gehören, in den außerhalb der geplanten engeren Schutzzone gelegenen Bereich ist dem Beschluss zufolge nicht geeignet, diesen Erwägungen die Grundlage zu entziehen. Zum einen sei es zweifelhaft, ob die entsprechenden Standorte auf öffentlichem Wegegrund überhaupt verfügbar seien – die Antragsgegnerin als dafür ebenfalls zuständige Behörde sei zu einem Entgegenkommen nicht bereit. Auf jeden Falls sei die maßgebende Erwägung der Behörde, hier dem vorsorgenden Trinkwasserschutz den Vorrang zu geben, nicht zu beanstanden, stellt der VGH fest.