Die Anhänge II und III enthalten die Mindestanforderungen an die Überwachungsprogramme für Trinkwasser und die Spezifikationen für das Analyseverfahren für verschiedene Parameter. Die Überarbeitung war erforderlich geworden, da alle fünf Jahre die technischen Bestimmungen an den Stand der Technik sowie an europäische und internationale Normen angepasst werden. Der Anhang II lässt unter bestimmten Umständen weniger häufige Probenahmen zu, erläutert die Kommission. Nach den Änderungen darf die Mindesthäufigkeit der Probenahmen zum Nachweis eines Parameters dann verringert werden, wenn die Ergebnisse aus Proben, die regelmäßig über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren an für das gesamte Versorgungsgebiet repräsentativen Probenahmestellen genommen werden, weniger als 60 Prozent des Parameterwerts betragen.
Ein Parameter kann dann von der Liste der zu überwachenden Stoffe gestrichen werden, wenn die Ergebnisse aus Proben, die regelmäßig über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren an für das gesamte Versorgungsgebiet repräsentativen Probenahmestellen genommen werden, weniger als 30 Prozent des Parameterwerts betragen. Die Möglichkeit, die Häufigkeit der Probenahmen zu verringern, gilt allerdings nicht für E.coli. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis zum 27. Oktober 2017 umsetzen.