Die Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, das Bauvorhaben der Klägerin sei ein planfeststellungsbedürftiger Gewässerausbau in Form einer wesentlichen Umgestaltung des Ufers des Rheins, trifft dem OVG zufolge zu. Ob die Umgestaltung so weit geht, dass nicht allein das Ufer des Rheins, sondern das Gewässer Rhein als solches ausgebaut wird, könne dabei auf sich beruhen.
Durch die geplante Errichtung des Gebäudes wird der bestehende Zustand des Ufers des Rheins verändert und damit im Sinne des § 67 Abs. 2 des WHG umgestaltet, heißt es in dem Beschluss. Als Aufstandsfläche des parallel zum Rhein angeordneten Gebäudes ist der Böschungsbereich des Rheins oberhalb der Mittelwasserlinie und unter Umständen ein sich landseitig an die Böschungsoberkante anschließender Geländestreifen vorgesehen, so das OVG zum Sachverhalt. Unterhalb der Böschungsoberkante soll das Gebäude am Rhein so auf Ständern errichtet werden, dass das Wasser bei Wasserständen oberhalb der Mittelwasserlinie bis unterhalb des Gebäudes beziehungsweise in das unterste Garagen-Geschoss mit den dort befindlichen baulichen Einrichtungen reicht. Wird der Hochwasserstand HQ 100 erreicht, steht das Wasser bis zur Unterkante der Erdgeschossplatte des Gebäudes, die etwa in Höhe der Oberkante der Böschung angeordnet werden soll. Lediglich die Geschosse oberhalb der Garagenebene befinden sich der Planung zufolge im Hochwasserfall über dem Wasser des Rheins. Danach steht der Baukörper des Gebäudes je nach Wasserstand des Rheins in dessen Abflussprofil.
Der zur Überbauung vorgesehene Bereich der Böschung zwischen der Mittelwasserlinie und der Böschungsoberkante zähle zum Ufer im Sinne des WHG, heißt es in dem Beschluss. Denn das Ufer umfasse nicht nur die seitliche Begrenzung des Gewässerbetts bis zur Mittelwasserlinie, sondern es erstrecke sich darüber hinaus zumindest bis zur Oberkante der Böschung. Zusätzlich werde ein an die Böschungsoberkante landseitig anschließender Geländestreifen dem Gewässer beziehungsweise seinem Ufer zugerechnet, sofern das mit dem äußeren Erscheinungsbild unter Berücksichtigung des Wasserabflusses übereinstimme.
Auch handelt es sich dem Beschluss zufolge im vorliegenden Fall um eine wesentliche Umgestaltung des Ufers. Eine solche liege dem WHG zufolge vor, wenn der gegebene Zustand des Gewässers oder seiner Ufer in einer für den Wasserhaushalt oder in sonstiger Hinsicht bedeutsamen Weise verändert wird. „Bedeutsam“ seien dabei nicht nur die durch Großvorhaben bewirkten Änderungen. Vielmehr sei es entscheidend, ob ein Planfeststellungsverfahren nach den Gesamtumständen des konkreten Einzelfalls objektiv angebracht sei. Maßgeblich ist dem OVG zufolge dabei nicht der mit einem Planfeststellungsverfahren vielfach verbundene hohe Aufwand und die Eignung solcher Verfahren zur Entscheidung über die Zulassung auch komplexer Großvorhaben unter Einbeziehung aller widerstreitenden Belange, sondern die sachliche Berechtigung eines solchen Verfahrens.
Wesentlich ist dem OVG zufolge eine Umgestaltung dann, wenn sie nicht so unbedeutend ist, dass sie keine Auswirkungen verursacht, die so ins Gewicht fallen, dass Anlass zu einer behördlichen Vorabkontrolle mit einer Planfeststellung besteht. Es stehe dem Gesetzgeber frei, das Instrument der Planfeststellung bereits auf Vorhaben anzuwenden, bei denen typischerweise mit einem Mindestmaß an zu berücksichtigenden und ausgleichsbedürftigen Belangen zu rechnen ist. In einem solchen Fall komme die Funktion der Planfeststellung als Mittel zur planerischen Abwägung sämtlicher betroffener Belange zum Tragen, heißt es in dem Beschluss.
Das Verwaltungsgericht hat dem OVG zufolge zu Recht die wasserwirtschaftlichen Auswirkungen des Vorhabens hervorgehoben. Das Abflussverhalten des Rheins werde durch das Vorhaben im Hochwasserfall mehr als unwesentlich verändert. Die Einengung des Abflussprofils führe dann zu einer Anhebung des Wasserspiegels und zu Veränderungen der Strömungsgeschwindigkeiten sowie zu einem Verlust an Retentionsraum. Damit werde die Situation bei ohnehin potenziell kritischen Hochwasserspitzen verschärft.
Nach Angaben des beklagten Behörde ziehe die Erhöhung der Wasserspiegellage, die als solche mit 0,1 Metern relativ gering erscheine und räumlich auf die engere Umgebung des Vorhabens begrenzt ist, die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Erhaltung der bislang vorhandenen Hochwasserfreiheit des Hochufers nach sich. Der von einem Gutachter ermittelte Verlust von gut 2.200 Kubikmetern Retentionsraum unter Einbeziehung der Flutung beziehungsweise Durchströmung des Garagengeschosses sei in seinem Umfang auch mit Blick auf den Abflussquerschnitt des Rheins nicht zu vernachlässigen.