Bundesregierung will „Altrip-Urteil“ des Europäischen Gerichtshofs umsetzen


Das EuGH-Urteil vom 7. November 2013 (Rechtssache C-72/12)  geht auf eine Klage der Gemeinde Altrip und weiterer Einzelpersonen aus dem Jahr 2005 zurück. Diese hatten wegen der geplanten Errichtung eines Hochwasserrückhaltebeckens gegen das Land Rheinland-Pfalz geklagt und beanstandet, dass die vor dem Beschluss zur Errichtung des Wasserrückhaltebeckens vorausgegangene Umweltverträglichkeitsprüfung mangelhaft gewesen sei. Der Europäische Gerichtshof kam daraufhin zu dem Schluss, dass Betroffene die Möglichkeit haben müssen, sowohl gegen eine nicht durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung klagen zu können als auch gegen eine fehlerhaft durchgeführte UVP.

Zuvor hatte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eine Berücksichtigung der Einwände gegen die Umweltverträglichkeit aus formalen Gründen abgelehnt, insbesondere weil die Kläger eine Betroffenheit in eigenen Rechten nicht geltend machen konnten. Der EuGH hält derartige Einschränkungen für europarechtswidrig, weil sie dem Regelungszweck der EU-Richtlinie zur Umweltverträglichkeitsprüfung widersprächen. Die Entscheidung des EuGH beantwortete Fragen, die das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) dem Europäischen Gerichtshof in Form eines Vorabentscheidungsverfahrens vorgelegt hatte. Das Klageverfahren beim Bundesverwaltungsgericht läuft.

Die Anpassung erfolge im Wege einer 1:1-Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben, heißt es in der Begründung zu dem Gesetzentwurf weiter. Für Rechtsbehelfe nach der UVP-Richtlinie enthalte das  Altrip-Urteil zudem Hinweise und Grundsätze zur gerichtlichen Überprüfung von Verfahrensfehlern und zu den Voraussetzungen, unter denen solche Verfahrensfehler einen Aufhebungsanspruch begründen. Auf Basis dieser Grundsätze soll im neu gefassten § 4 Absatz 1 bis 1b UmwRG zwischen absoluten und relativen Verfahrensfehlern unterschieden und sollen die unterschiedlichen Fehlerfolgen klarstellend geregelt werden.     

Der Polder Altrip-Waldsee-Neuhofen ist Teil des Hochwasserschutz-Konzeptes des Landes Rheinland-Pfalz.  Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD Süd), die den Planfeststellungsbeschluss zu dem Polder im Jahr 2006 erlassen hatte, hatte im Zusammenhang mit dem EuGH-Urteil darauf hingewiesen, dass die Tatsache, dass der EuGH die Europarechtswidrigkeit bundesrechtlicher Rechtsvorschriften festgestellt habe, keine fachliche oder inhaltliche Bewertung des Planfeststellungsbeschlusses zum Polder Waldsee-Altrip-Neuhofen bedeute. Die SGD Süd zeigte sich davon überzeugt, dass es gelingen werde, die Umweltverträglichkeit des Vorhabens im Sinne der strengen EU-Vorschriften nachzuweisen.