BVerwG: Für Hochwasserschutz sind größere Regenmengen zu berücksichtigen


Wie das BVerwG zum Sachverhalt ausführt, wird das Grundstück des Klägers vom Grünauer Bach, einem Gewässer zweiter Ordnung, gequert. Der Bach ist in diesem Bereich, wie auch teilweise auf den Nachbargrundstücken, verrohrt. Nachdem sich bei einem Hochwasser das Wasser vor der Verrohrung gestaut hatte und bei einer anschließenden Kontrolle mehrfache Rohrbrüche und Einbrüche sowie eine unterschiedliche Dimensionierung mit DN 300 und DN 400 vorgefunden worden waren, sah die Landestalsperrenverwaltung im Zuge einer Sanierung des Bachlaufs auch eine Erneuerung der Verrohrung auf dem Grundstück des Klägers mit einem Querschnitt von DN 500 vor, der aufgrund einer hydraulischen Berechnung festgelegt worden war.

Der Kläger stimmte dem nicht zu. Daraufhin wurde ihm aufgegeben, prüffähige Unterlagen zur Verlegung einer Verrohrung mit DN 500 vorzulegen. Die vorhandene Verrohrung im Zuge sollte er im Zuge der Neuverrohrung entfernen. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Chemnitz ab. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat die Berufung dagegen zurückgewiesen: Die Verfügung sei auf der Rechtsgrundlage der alten Fassung des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) rechtmäßig, so das OVG. Die Neuverrohrung sei eine notwendige Maßnahme der Gefahrenabwehr, der das Verrohrungsverbot des in der alten Fassung des SächsWG nicht entgegen stehe. Der Grünauer Bach sei trotz der bestehenden Verrohrung ein oberirdisches Gewässer.

Ein Verstoß gegen das Verrohrungsverbot scheide aus Gründen der Gesetzessystematik aus. Denn das Verrohrungsverbot in § 78 Abs. 3 SächsWG a.F. stehe im Abschnitt über „Ausbau und Renaturierung“ und im Kontext mit gemäß § 78 Abs. 1 SächsWG a.F. anzustrebenden ökologischen Optimierungen. Diese Vorschrift entfalte demnach keine Sperrwirkungen gegenüber Maßnahmen der Gefahrenabwehr, so das OVG. Der Kläger sei zutreffend als Störer für die Neuverrohrung in Anspruch genommen worden. Die Verrohrung sei nicht aus wasserwirtschaftlichen Gründen erfolgt, so dass sie nicht der Gewässerunterhaltungspflicht - die in Sachsen bei Gewässern zweiter Ordnung den Gemeinden obliegt - zuzuordnen sei. Das Oberverwaltungsgericht ließ eine Revision gegen sein Urteil nicht zu. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Grundstückseigentümers, die das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen hat.