Schätzung des Entnahmeentgelts kann auf maximal erlaubter Fördermenge basieren


Ein Unternehmen begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Grundwasserentnahmeentgelts-Festsetzungsbescheid für die Kalenderjahre 2012 bis 2014, so das Verwaltungsgericht zum Sachverhalt. Das Unternehmen ist dazu berechtigt, aus zwei Brunnen pro Kalenderjahr maximal 35.000 Kubikmeter Grundwasser zu entnehmen. Für die Kalenderjahre 2008 bis 2011 gab es entsprechende Erklärungen über das jeweils entnommene Grundwasser ab, in der Folgezeit nicht mehr.

Daraufhin setzte das Land im März 2015 mit einem Festsetzungsbescheid das Entgelt für die Grundwasserentnahme aufgrund der Schätzung der Entnahme mit der maximal zulässigen Fördermenge auf insgesamt 8.059,25 Euro fest. Entsprechend den prozentualen Fördermengen in den Vorjahren berechnete das Land die Mengen mit 6.815 Kubikmeter zu Kühlzwecken mit dem Entgeltsatz von 0,03 Euro pro Kubikmeter und mit 98.185 Kubikmeter zu sonstigen Zwecken mit dem Entgeltsatz von 0,08 Euro pro Kubikmeter.

Das Unternehmen erhob Widerspruch gegen den Bescheid. Die Grundwasserentnahme habe 2008 13.778 Kubikmeter betragen, 2009 13.855 Kubikmeter, 2010 10.044 Kubikmeter und 2011 8.501 Kubikmeter, im Durchschnitt somit pro Jahr 11.544,5 Kubikmeter. Während in den Vorjahren die Angabe der Entnahmemengen jeweils angefordert worden sei, sei das danach nicht mehr erfolgt. Allerdings sei die Fördermenge in anderem Zusammenhang für das Jahr 2013 mit 9.729 Kubikmeter bzw. 7.840 Kubikmeter, für das Jahr 2014 mit 7.183 Kubikmeter mitgeteilt worden. Anstelle der geschätzten 105.000 Kubikmeter seien somit tatsächlich lediglich 28.185 Kubikmeter Grundwasser entnommen worden. Das rechtfertige unter Berücksichtigung der geleisteten Vorauszahlung von 651,73 Euro allenfalls eine Nachzahlung in Höhe von 1.328,43 Euro, so das Unternehmen.

Anfang reichte Juni 2015 das Unternehmen beim Land die Erklärungen „Saarländisches Grundwasserentnahmeentgelt“ für die Kalenderjahre 2012 bis 2014 ein. Danach wurden 2012 insgesamt 944 Kubikmeter Grundwasser zu Kühlungszwecken und 8.794 Kubikmeter zu sonstigen Zwecken entnommen, was einem Entnahmeentgelt von 731,84 Euro entspricht, 2013 insgesamt 416 Kubikmeter Grundwasser zu Kühlungszwecken und 7.424 Kubikmeter zu sonstigen Zwecken (zusammen 606,40 Euro) sowie 2014 insgesamt 433 Kubikmeter Grundwasser zu Kühlungszwecken und 6.750 Kubikmeter zu sonstigen Zwecken (zusammen 552,99 Euro).

Das Verwaltungsgericht Saarlouis hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen den Bescheid zurückgewiesen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit des Saarländischen Grundwasserentnahmeentgeltgesetzes (GwEEG) bestehen dem Beschluss zufolge nicht. Das Bundesverfassungsgericht habe die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Grundwasser 1995 für verfassungsmäßig erklärt. Das Unternehmen habe innerhalb der Erklärungsfrist des GwEEG keine entsprechenden Angaben gemacht, obwohl es bereits im September 2008 in einem Schreiben des Landes darauf hingewiesen worden sei, dass die Entgeltpflichtigen der zuständigen Behörde bis zum 15. Februar eines jeden Jahres unaufgefordert eine Erklärung über die entnommene Wassermenge des Vorjahres, die Art der Verwendung und die dazugehörenden Unterlagen vorzulegen haben. In einem solchen Fall schätze die zuständige Behörde die Wassermenge in der Regel, wobei die zugelassenen Entnahmemenge zu Grunde gelegt werde. Für die Annahme, dass bei einer Schätzung regelmäßig auf den Durchschnittswert der Wasserentnahme der vergangenen Jahre des Entgeltpflichtigen abzustellen sei, spricht dem Gericht zufolge wenig.

Allein der Umstand, dass die von dem Unternehmen in den Jahren 2008 bis 2011 tatsächlich entnommene Wassermenge die maximal erlaubte Wassermenge deutlich unterschritten habe, bedeute nicht bereits eine Abweichung vom Regelfall. Ergänzend weist das Gericht in dem Zusammenhang darauf hin, dass ein deutliches Unterschreiten der zugelassenen Entnahmemenge Anlass geben könnte, die wasserrechtliche Genehmigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) teilweise zu widerrufen. „Auf dieser Grundlage und unter dem Gesichtspunkt, dass späteres einwandfreies Verhalten im Allgemeinen keinen Hinweis auf einen Ausnahmefall bietet, spricht derzeit auch wenig für die Einschätzung, dass die Abgabe der erforderlichen Erklärungen im Juni 2015 Grund für eine Reduzierung des Grundwasserentnahmeentgelts für die Jahre 2012 bis 2014 gegenüber der angegriffenen Schätzung im März 2015 sein könnte“, heißt es in dem Beschluss.