Nach den genannten Satzungsbestimmungen werden dem OVG zufolge mehrere nebeneinander liegende Grundstücke für die Festsetzung von Beiträgen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen als einheitliches Grundstück behandelt, wenn sie im Zusammenhang bebaut sind oder genutzt werden oder sie zur gemeinsamen Bebauung oder Nutzung vorgesehen sind. Damit seien diese Regelungen mit dem Begriff des Grundstücks in § 7 Abs. 2 und 7 KAG unvereinbar.
Denn im Beitragsrecht gelte grundsätzlich der formelle Grundstücksbegriff des Grundbuchrechts. Von dem formellen Grundstücksbegriff könne abgewichen und der Begriff der wirtschaftlichen Grundstückseinheit zugrunde gelegt werden, wenn anderenfalls grob unangemessene Ergebnisse erzielt würden. Mehrere grundbuchrechtlich selbständige Grundstücke dürften nur dann als wirtschaftliche Grundstückseinheit gemeinsam veranlagt werden, sofern die getrennte Veranlagung der Buchgrundstücke dazu führen würde, dass ein (Handtuch-)Grundstück beitragsfrei bleiben müsse, obwohl es – mangels hinreichender Größe – lediglich alleine nicht bebaubar, zusammen mit einem oder mehreren Grundstücken des selben Eigentümers jedoch ohne weiteres baulich angemessen genutzt werden dürfe.
Den weiteren Ausführungen des OVG zufolge ergebe sich daraus gleichzeitig, dass ein (Handtuch-)Grundstück auch zusammen mit einem selbständig nutzbaren (Buch-)Grundstück eine wirtschaftliche Grundstückseinheit bilden kann, obwohl die qualifizierte Nutzbarkeit des selbständig nutzbaren Grundstücks keineswegs von der „Zusammenfassung“ mit dem nicht selbständig nutzbaren Grundstück abhängt.
Auch mehrere nicht selbständig nutzbare Buchgrundstücke können zusammen mit einem selbständig nutzbaren Buchgrundstück eine wirtschaftliche Grundstückseinheit darstellen. Für ein Abweichen vom Buchgrundstücksbegriff sei allerdings dort kein Raum, wo zwei selbständig bebaubare Buchgrundstücke in Rede stehen, und zwar auch dann nicht, wenn sie tatsächlich einheitlich genutzt werden. Dies gelte auch im Anschlussbeitragsrecht.
Gemessen daran seien die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1 Buchst. c) ESA, 3 Abs. 1 Buchst. c) ESW zu beanstanden, weil sie wirtschaftliche Grundstückseinheiten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und unabhängig davon zuließen, ob es sich bei den nebeneinander liegenden Grundstücken um selbständig nutzbare Grundstücke handelt. Dass es entscheidend auf die Nutzbarkeit der Grundstücke ankommt, mache die Formulierung „oder sie zur gemeinsamen Bebauung oder Nutzung vorgesehen sind“ zudem nicht hinreichend deutlich.
Die Unwirksamkeit der genannten Satzungsbestimmungen führt jedoch laut OVG nicht zur Gesamtnichtigkeit der angegriffenen Satzungen. Denn die rechtswidrigen Satzungsvorschriften beträfen – wenn überhaupt – lediglich einen Teil des festgelegten Kreises der Beitragsschuldner. Außerdem würden die übrigen Regelungen ohne die unwirksamen Bestimmungen nicht bedeutungslos.