Der Rhein-Lahn-Kreis hatte im Februar 2013 auf Antrag der Denkmalfachbehörde die „förmliche Unterschutzstellung des Kulturdenkmals Wasserhochbehälter“ verfügt. Hiergegen erhob die Stadt Diez, der das Grundstück gehört, auf dem der um 1890 errichtete und bis in die 1970er Jahre genutzte Wasserhochbehälter steht, Widerspruch. Im Juni 2014 teilte der Landkreis der Kommune mit, er deute die Unterschutzstellung in eine förmliche Feststellung der Denkmaleigenschaft des Wasserhochbehälters um. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg. Hiermit war die Stadt nicht einverstanden und beantragte beim Verwaltungsgericht Rechtsschutz.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Feststellung der Denkmaleigenschaft durch den Rhein-Lahn-Kreis, so die Koblenzer Richter, verletze die Stadt Diez nicht in deren Rechten. Aus nachvollziehbaren Erwägungen der Denkmalfachbehörde handele es sich bei dem Wasserhochbehälter um ein gegen Ende des 19. Jahrhunderts errichtetes Gebäude, das im zeitlichen Kontext der Verlegung einer öffentlichen Wasserleitung für die Stadt Diez stehe und als einziges sichtbares Bauwerk die damals neue Technik der Wasserversorgung repräsentiere.
Die Fassade des Zweckbaus, der seit Jahrzehnten nicht mehr genutzt werde und nunmehr Zeugnis ablege über eine vergangene Epoche der Wasserversorgung, bringe mit einfachen architektonischen Mitteln, zugleich aber künstlerisch, durch Anleihen an den Rundbogenstil sowie den Einsatz von Zinnen den Stolz auf technische Neuerung und Fortschritt zum Ausdruck. Etwaige finanzielle Nachteile für die Stadt seien für die Entscheidung ohne Bedeutung. Dies ergebe sich aus der Systematik der denkmalrechtlichen Vorschriften, wonach die Frage der Denkmaleigenschaft eines Bauwerks isoliert von der Zumutbarkeit der Instand- und Sanierungskosten eines Denkmals zu beurteilen sei.
Die Zulassung der Berufung gegen diese Entscheidung können die Beteiligten durch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz beantragen.